Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Fuͤr die Faͤlle, wo der Adressat nicht zu Hause anwesend 
ist, wird jemand von demselben im Voraus benannt, an 
welchen die Briefe und Pakets abgegeben werden duͤrfen, und 
der Adressat stehet dem Postamte dafür ein, daß die Em- 
pfangôbescheinigung der von ihm ernannten Person dieselbe 
Gültigkeit bey Revision und Liquidation des Postkontos ge- 
nießt, als die eigenhändige Unterschrift des Adressaten. 
Da ferner die Chefs der Kollegien und portobefreyte Per- 
sonen ihre Briese und Pakets nicht selbst zur Post bringen: 
so wird diesfalls jemand von ihnen dem Postamte benannt, 
welcher die Ubsendung in dem Postkonto zu bescheinigen hat, 
und gegen dessen unterschrift darf gleichfalls bey Revisson 
und Liquidation des Kontos keine Einwendung aufgestellt 
werden. 
Bey Briefen, auf welchen der Ort, woher sie kommen, stets 
aufgedruckt steht, setzt das Postamt diesen Ork in die betref- 
fende Kolumne, bey Postwagenstücken, wenn auf den dazu 
gehörigen Adressen der Abgangsort mittelst Stempels nicht 
aufgedruckt ist, wird der Kartenschluß, mit welchem die Stücke 
eingegangen sind, in dem Verzeichnisse bemerkt. 
c) Am Schlusse des Monakhs zieht der Postamts-Vorstand und 
Kassirer die Summe der Portobeträge im Kontobuche, bemerkt 
selbige, so wie die posttäglichen Portobeträge in ein besonde- 
res Buch, das er behält, und übergiebt den betreffenden Bo- 
gen, der, wie bey a. bemerkt, deöwegen aus der Mappe muß 
ausgehoben werden kömen, dem von einer jeden Großherzog= 
lichen Behörde hierzu bestimmten Revisor. 
Dieser stellt dagegen ein kurzes Attestat aus, wie viel die 
Su me des eingereichten Bogens betragen habe, damit der 
Postamts-Kassirer durch diesen Beleg seine Forderung kon- 
statiren kann, wenn jener Bogen verlohren gehen sollte, in 
welchem Falle dann die auf dem Beleg besindliche Summe 
dem Postamte gegen eine bloß summarische Quittung bezahle 
werden müßte.
	        
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