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Fuͤr die Faͤlle, wo der Adressat nicht zu Hause anwesend
ist, wird jemand von demselben im Voraus benannt, an
welchen die Briefe und Pakets abgegeben werden duͤrfen, und
der Adressat stehet dem Postamte dafür ein, daß die Em-
pfangôbescheinigung der von ihm ernannten Person dieselbe
Gültigkeit bey Revision und Liquidation des Postkontos ge-
nießt, als die eigenhändige Unterschrift des Adressaten.
Da ferner die Chefs der Kollegien und portobefreyte Per-
sonen ihre Briese und Pakets nicht selbst zur Post bringen:
so wird diesfalls jemand von ihnen dem Postamte benannt,
welcher die Ubsendung in dem Postkonto zu bescheinigen hat,
und gegen dessen unterschrift darf gleichfalls bey Revisson
und Liquidation des Kontos keine Einwendung aufgestellt
werden.
Bey Briefen, auf welchen der Ort, woher sie kommen, stets
aufgedruckt steht, setzt das Postamt diesen Ork in die betref-
fende Kolumne, bey Postwagenstücken, wenn auf den dazu
gehörigen Adressen der Abgangsort mittelst Stempels nicht
aufgedruckt ist, wird der Kartenschluß, mit welchem die Stücke
eingegangen sind, in dem Verzeichnisse bemerkt.
c) Am Schlusse des Monakhs zieht der Postamts-Vorstand und
Kassirer die Summe der Portobeträge im Kontobuche, bemerkt
selbige, so wie die posttäglichen Portobeträge in ein besonde-
res Buch, das er behält, und übergiebt den betreffenden Bo-
gen, der, wie bey a. bemerkt, deöwegen aus der Mappe muß
ausgehoben werden kömen, dem von einer jeden Großherzog=
lichen Behörde hierzu bestimmten Revisor.
Dieser stellt dagegen ein kurzes Attestat aus, wie viel die
Su me des eingereichten Bogens betragen habe, damit der
Postamts-Kassirer durch diesen Beleg seine Forderung kon-
statiren kann, wenn jener Bogen verlohren gehen sollte, in
welchem Falle dann die auf dem Beleg besindliche Summe
dem Postamte gegen eine bloß summarische Quittung bezahle
werden müßte.