d) Der Revisor oder Kontroleur pruͤft nun das angesehte Porto
auf dem eingereichten Bogen und attestirt dann selbigen.
Dieses Attest ist als vollkommen hinreichend zu betrachten,
weil in dem Bogen schon der wirkliche Eingang der verzeichne-
ten Gegenstände so viel als möglich dargethan erscheint.
Das revidirte und attestirte Konto muß binnen acht Tagen
an den Postamts-Kassirer zurückgegeben werden, später finden
keine Erinnerungen gegen das Konto mehr Statt, und die Be-
zahlung geschieht in diesem Falle nach dem oben unter c. er-
wähnten, in den Handen des Postamts verbleibenden besondern
Kontobuche.
e) Bey der Autorisation zur Bezahlung, und bey der Bezahlung
selbst darf kein neuer Zeitverlust eintreten, sondern sofort bey
der Präsentation des aktestirten Kontobogens zur Autorisation
und Bezahlung ist vie Autorisation und Auszahlung zu bewirken.
Das Postamt quittirt hierauf, thut in seinem Buche die vor-
gemerkte Hauptsumme aus, und giebt das vom Nevisor auöge-
stellte Attestat zurück. Der Bogen aus dem Kontobuche dien
somit gleich zur Quittung für jede Behörde.
B.
Spezielle Bestimmung über die Eimrichtung des von Kriminal-Sachen
von den Großherzoglichen Kriminal-Gerichten und Justiz-Alemtern zu
entrichtenden Portos.
#. 24.
Wegen Bezahlung des Portos für Kriminal= und untersuchungs-
Sachen, die unter herrschaftlichem Siegel abgesandt werden, ist die
Einrichtung getroffen worden, daß alles Porto in dergicichen Sachen,
wo die Unmöglichkeit der Kostenerstattung von Seiten des Angeschul-
digten nicht sofort klar ist, und daher die Aufschrift:
„Unvermögender Untersuchungösache“ nicht gebraucht werden
kamm, gleich bey der von Seiten der Postämter erfolgten Abgabe der
Briefe und Akten-Pakete bezahlt werden muß, wogegen aber in Fdlllen,
wo nach Beendigung der Untersuchung das von den Behörden ausge-
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