Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

d) Der Revisor oder Kontroleur pruͤft nun das angesehte Porto 
auf dem eingereichten Bogen und attestirt dann selbigen. 
Dieses Attest ist als vollkommen hinreichend zu betrachten, 
weil in dem Bogen schon der wirkliche Eingang der verzeichne- 
ten Gegenstände so viel als möglich dargethan erscheint. 
Das revidirte und attestirte Konto muß binnen acht Tagen 
an den Postamts-Kassirer zurückgegeben werden, später finden 
keine Erinnerungen gegen das Konto mehr Statt, und die Be- 
zahlung geschieht in diesem Falle nach dem oben unter c. er- 
wähnten, in den Handen des Postamts verbleibenden besondern 
Kontobuche. 
e) Bey der Autorisation zur Bezahlung, und bey der Bezahlung 
selbst darf kein neuer Zeitverlust eintreten, sondern sofort bey 
der Präsentation des aktestirten Kontobogens zur Autorisation 
und Bezahlung ist vie Autorisation und Auszahlung zu bewirken. 
Das Postamt quittirt hierauf, thut in seinem Buche die vor- 
gemerkte Hauptsumme aus, und giebt das vom Nevisor auöge- 
stellte Attestat zurück. Der Bogen aus dem Kontobuche dien 
somit gleich zur Quittung für jede Behörde. 
B. 
Spezielle Bestimmung über die Eimrichtung des von Kriminal-Sachen 
von den Großherzoglichen Kriminal-Gerichten und Justiz-Alemtern zu 
entrichtenden Portos. 
#. 24. 
Wegen Bezahlung des Portos für Kriminal= und untersuchungs- 
Sachen, die unter herrschaftlichem Siegel abgesandt werden, ist die 
Einrichtung getroffen worden, daß alles Porto in dergicichen Sachen, 
wo die Unmöglichkeit der Kostenerstattung von Seiten des Angeschul- 
digten nicht sofort klar ist, und daher die Aufschrift: 
„Unvermögender Untersuchungösache“ nicht gebraucht werden 
kamm, gleich bey der von Seiten der Postämter erfolgten Abgabe der 
Briefe und Akten-Pakete bezahlt werden muß, wogegen aber in Fdlllen, 
wo nach Beendigung der Untersuchung das von den Behörden ausge- 
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