Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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zuruͤckzugebenden Großherzoglich Saͤchsischen Porto unter Nr. 1 zu 
scheiden, und jedes besonders auf den Briefen zu bemerken. 
Den Großherʒoglich Saͤchsischen Postbeamten wird hierbey die 
größte Pünktlichkeit un so mehr anempfohlen, als sonst die Zuruͤcker- 
stattung des sämmtlichen Porto von den Kriminal-Behörden verlangt 
werden und dasselbe den Postämtern allein zur bast fallen würde. 
Nachdem nun, und in so weit Sr. Königlichen Hoheit der Großherzog 
vorstehende Ucbereinkunft durch ein höchstes Reskript d. d. Weimar den 6ten 
August 1824 zu genehmigen gnädigst geruhet haben, soll solche, so weit nöthig 
oder nüblich zur Nachachtüung derer, die solche angeht, durch Grohherzogliche 
Oberpost-Juspektion bekannt gemacht werden. 
Weimar und Frankfurt am Main den 6ten August 1824. 
Großberzoglich Sächsische Oberpost-Inspektion und 
Grohherzoglich Sächsische Fürstlich Thurn und 
Taxische General-Post-Direktion.
	        
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