g 18. Die Bersammlung des Landtages und sein Geschäftsgang. 145
gleichheit wird die Sache in eine spätere Sitzung vertagt. Tritt auch hier wieder Stimmengleichheit
ein, so gibt die Stimme des Präsidenten den Stichentscheid. Die Abstimmung
geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wer die Frage bejahen will, bleibt sitzen.
Ausnahmsweise findet namentliche Abstimmung statt. So bei der Endabstimmung
über Gesetzentwürfe und in anderen besonders hervorgehobenen Sachen.)
Die Geschäftsordnungen schreiben solche außerdem vor für den Fall, daß aus der Versammlung
heraus ein gehörig unterstützter Antrag gestellt wird. In manchen Fällen findet
auch ein abge kürztes Verfahren statt: Beschlüsse der Abteilungen und Deputationen
über die geprüften Wahlen gelten als genehmigt, wenn nicht auf die Mitteilung
an das Plenum Widerspruch erhoben wird; ähnlich werden die Beschlüsse der Petitionsdeputationen
behandelt. Die Beschlüsse erfolgen entweder auf Vorberatung oder
zur Schlußabstimmung. Bei wichtigeren Sachen findet zunächst eine allgemeine
Vorberatung statt, die mit Beschluß auf Verweisung an eine Deputation endigen kann.
Dann folgt die Hauptvorberatung, welche in die Einzelheiten der Sachen eingeht und Abstimmungen
darüber, wenn auch noch nicht endgültig, herbeiführt. Dann kommt Schlußberatung
mit Schlußabstimmung.
Endgültig gefaßte Beschlüsse können von der Kammer während der Dauer dieses Landtages
nicht mehr zurückgenommen werden. Ausgenommen zum Zwecke
der Herbeiführung einer Verständigung, nämlich:
— im Vereinigungsverfahren (unten Nr. 4) zur Erzielung einer Verständigung mit
der anderen Kammer, aber auch ohne das, sofort auf den abweichenden Beschluß der anderen
Kammer hin (Landt.-Ord. § 21 Abs. 2);
— im Falle übereinstimmender Beschlüsse beider Kammern über einen Gesetzentwurf
oder Staatshaushaltsplan, denen der König seinerseits nicht zustimmt, wenn nun die Sache
noch einmal vor die Kammern kommt (Verf.-Urk. § 94, Landt.-Ord. § 21 Abs. 2; Verf.=Urk.
3 103).
Außerdem kann der Landtag solche Beschlüsse, die wegen Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen
Formen ungültig sind, jeder Zeit zurücknehmen. 17) Selbstverständlich hat
itio in partes der Abgeordnetengruppen der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes
eingerichtet. Das hing mit der ständischen Gliederung des Wahlrechtes zusammen und wurde
dementsprechend mit der Anderung des Wahlrechts durch das Ges. v. 3. Dezember 1868 beseitigt
VBgl. oben § 16, III.
16) Landt.-Ord. # 20 erwähnt noch: Abstimmung über Anträge der Regierung und über
solche ständische Anträge, die auf Erlaß eines Gesetzes zielen oder irgendwelche Beschwerde gegen
die Regierung enthalten (Verf.-Urk. § 109, 5 110, 3 140, & 141). In allen diesen Fällen unterbleibt
jedoch der Namensaufruf, wenn die Regierung erklärt, darauf zu verzichten.
17) Es muß als gemeingültiger Grundsatz angesehen werden, daß jeder rechtswidrigerweise
gefaßte Beschluß von dem, der ihn gefaßt hat, wieder zurückgenommen werden soll und darf. Das
gebietet die Rücksicht auf die Rechtsordnung selbst. Der Fall des Ausschlusses dieser Zurücknehmbarkeit
ist die Ausnahme, die jedesmal durch besondere Gründe sich rechtfertigt. Opitz, Staats-R.
II S. 221, sieht eine Ausnahmebestimmung darin, daß nach Landt.-Ord. § 6 Abs. 4 eine neue
Abstimmung stattfindet, wenn bei einer namentlichen Abstimmung ein Mitglied entscheidend
teilgenommen hat, dessen Mitgliedschaft sich hinterdrein als unberechtigt herausstellt. Ich betrachte
es umgekehrt als Ausnahme, wenn die Landt.-Ord. in dem vorhergehenden Satze ausspricht, daß
die Gültigkeit von Beschlüssen durch die Teilnahme eines solchen unberechtigten Mitgliedes nicht
beeinträchtigt werden soll. Der Grund dieser Ausnahme ist ja ersichtlich: bei der formlosen Abstimmung
läßt sich die Bedeutung der fehlerhaften Stimme für den zustande gekommenen Beschluß
nicht wohl feststellen; darum macht das Gesetz einen Strich durch. Bei namentlicher Abstimmung
läßt sich das feststellen, darum wird für diesen Fall eine Ausnahme von der Ausnahme
gemacht und die Regel wieder hergestellt.
Otto Mayer, Sächfisches Staatsrecht. 10