Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g  18.  Die  Bersammlung  des  Landtages  und  sein  Geschäftsgang.  145

 

gleichheit  wird  die  Sache  in  eine  spätere  Sitzung  vertagt.  Tritt  auch  hier  wieder  Stimmengleichheit
  ein,  so  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Stichentscheid.  Die  Abstimmung
geschieht  durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben;  wer  die  Frage  bejahen  will,  bleibt  sitzen.
Ausnahmsweise  findet  namentliche  Abstimmung  statt.  So  bei  der  Endabstimmung
  über  Gesetzentwürfe  und  in  anderen  besonders  hervorgehobenen  Sachen.)
Die  Geschäftsordnungen  schreiben  solche  außerdem  vor  für  den  Fall,  daß  aus  der  Versammlung
  heraus  ein  gehörig  unterstützter  Antrag  gestellt  wird.  In  manchen  Fällen  findet
auch  ein  abge  kürztes  Verfahren  statt:  Beschlüsse  der  Abteilungen  und  Deputationen
  über  die  geprüften  Wahlen  gelten  als  genehmigt,  wenn  nicht  auf  die  Mitteilung
an  das  Plenum  Widerspruch  erhoben  wird;  ähnlich  werden  die  Beschlüsse  der  Petitionsdeputationen
  behandelt.  Die  Beschlüsse  erfolgen  entweder  auf  Vorberatung  oder
zur  Schlußabstimmung.  Bei  wichtigeren  Sachen  findet  zunächst  eine  allgemeine
Vorberatung  statt,  die  mit  Beschluß  auf  Verweisung  an  eine  Deputation  endigen  kann.
Dann  folgt  die  Hauptvorberatung,  welche  in  die  Einzelheiten  der  Sachen  eingeht  und  Abstimmungen
  darüber,  wenn  auch  noch  nicht  endgültig,  herbeiführt.  Dann  kommt  Schlußberatung
  mit  Schlußabstimmung.

Endgültig  gefaßte  Beschlüsse  können  von  der  Kammer  während  der  Dauer  dieses  Landtages
  nicht  mehr  zurückgenommen  werden.  Ausgenommen  zum  Zwecke
der  Herbeiführung  einer  Verständigung,  nämlich:

—  im  Vereinigungsverfahren  (unten  Nr.  4)  zur  Erzielung  einer  Verständigung  mit
der  anderen  Kammer,  aber  auch  ohne  das,  sofort  auf  den  abweichenden  Beschluß  der  anderen
Kammer  hin  (Landt.-Ord.  §  21  Abs.  2);

—  im  Falle  übereinstimmender  Beschlüsse  beider  Kammern  über  einen  Gesetzentwurf
oder  Staatshaushaltsplan,  denen  der  König  seinerseits  nicht  zustimmt,  wenn  nun  die  Sache
noch  einmal  vor  die  Kammern  kommt  (Verf.-Urk.  §  94,  Landt.-Ord.  §  21  Abs.  2;  Verf.=Urk.
  3  103).

Außerdem  kann  der  Landtag  solche  Beschlüsse,  die  wegen  Nichtbeobachtung  der  vorgeschriebenen
  Formen  ungültig  sind,  jeder  Zeit  zurücknehmen.  17)  Selbstverständlich  hat

itio  in  partes  der  Abgeordnetengruppen  der  Rittergutsbesitzer,  der  Städte  und  des  Bauernstandes
eingerichtet.  Das  hing  mit  der  ständischen  Gliederung  des  Wahlrechtes  zusammen  und  wurde
dementsprechend  mit  der  Anderung  des  Wahlrechts  durch  das  Ges.  v.  3.  Dezember  1868  beseitigt
VBgl.  oben  §  16,  III.

16)  Landt.-Ord.  #  20  erwähnt  noch:  Abstimmung  über  Anträge  der  Regierung  und  über
solche  ständische  Anträge,  die  auf  Erlaß  eines  Gesetzes  zielen  oder  irgendwelche  Beschwerde  gegen
die  Regierung  enthalten  (Verf.-Urk.  §  109,  5  110,  3  140,  &  141).  In  allen  diesen  Fällen  unterbleibt
jedoch  der  Namensaufruf,  wenn  die  Regierung  erklärt,  darauf  zu  verzichten.

17)  Es  muß  als  gemeingültiger  Grundsatz  angesehen  werden,  daß  jeder  rechtswidrigerweise
gefaßte  Beschluß  von  dem,  der  ihn  gefaßt  hat,  wieder  zurückgenommen  werden  soll  und  darf.  Das
gebietet  die  Rücksicht  auf  die  Rechtsordnung  selbst.  Der  Fall  des  Ausschlusses  dieser  Zurücknehmbarkeit
  ist  die  Ausnahme,  die  jedesmal  durch  besondere  Gründe  sich  rechtfertigt.  Opitz,  Staats-R.
II  S.  221,  sieht  eine  Ausnahmebestimmung  darin,  daß  nach  Landt.-Ord.  §  6  Abs.  4  eine  neue
Abstimmung  stattfindet,  wenn  bei  einer  namentlichen  Abstimmung  ein  Mitglied  entscheidend
teilgenommen  hat,  dessen  Mitgliedschaft  sich  hinterdrein  als  unberechtigt  herausstellt.  Ich  betrachte
es  umgekehrt  als  Ausnahme,  wenn  die  Landt.-Ord.  in  dem  vorhergehenden  Satze  ausspricht,  daß
die  Gültigkeit  von  Beschlüssen  durch  die  Teilnahme  eines  solchen  unberechtigten  Mitgliedes  nicht
beeinträchtigt  werden  soll.  Der  Grund  dieser  Ausnahme  ist  ja  ersichtlich:  bei  der  formlosen  Abstimmung
  läßt  sich  die  Bedeutung  der  fehlerhaften  Stimme  für  den  zustande  gekommenen  Beschluß
  nicht  wohl  feststellen;  darum  macht  das  Gesetz  einen  Strich  durch.  Bei  namentlicher  Abstimmung
  läßt  sich  das  feststellen,  darum  wird  für  diesen  Fall  eine  Ausnahme  von  der  Ausnahme
gemacht  und  die  Regel  wieder  hergestellt.

Otto  Mayer,  Sächfisches  Staatsrecht.  10