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hen selbst, im hoͤchsten Grade gefaͤhrden: so kann nach Wort und Sinn des Ge-
setzes über die Versicherung der Brandschäden vom 15ten May 1821 darüber
kein Zweifel obwalten, daß jede Einzeichuung über den Werth alc gesetzwidrig,
mitpin als schlechterdings unerlaubt und verboten betrachtet werden muß; daß
dem zu Folge auch die Vorschrift S. 12 des angezogenen Gesetzes: „daß den ein-
mahl angegebenen Werth zu vermindern nur bey erheblichen, dem banoschafts-
Kollegium anzuzeigenden Umständen verstattet seyn solle“ keineöweges den Sinn
hat und haben kann, Einzeichnungen über den Werth zu rechtfertigen, daß sich
vielmehr jene Vorschrift nur unter der Voraussetzung verstehet, daß die einge-
zeichnete Summe den Werth des Gebäudes nicht übersteigt, daß dagegen hinsicht-
lich aller, an sich unstakthaften gesebwidrigen Einzeichumgen über den Werth,
eine Minderung der eingezeichneten Sumue nicht allein zulässig ist, sondern auch,
sowohl die betreffenden Gebärwebesitzer auf solche Minderung anzutragen, als die
betreffenden Behörden, so oft eine Einzeichnung über den Werth zu ihrer Kennt-
niß kommt, oder auch nur eine Vermuthung dafür sich ergiebt, eine verhältniß-
mäßige Minderung, auf dem Grunde sachverständiger Würderung eintreten zu las-
sen, verbunden sind.
Sämmtliche Unterobrigkeiten, zu deren Geschäftöbereiche die Führung der
Brandversicherungs-Kataster und die weiteren damit zusammenhängenden Funktionen
in ihren resp. Sprengeln gehören, werden daher, unter Himweisung auf das Ge-
se und dessen so eben bemerkten Sinn, hiermit wiederholt aufgefordert, der
Handhabung desselben umausgesetzt den Grad von Aufmerksamkeit und Sorgfalt
zu widmen, welchen die hohe Wichtigkeit des Gegenstandes unbedingt fordert und
nicht allein bey neuen Einzeichnungen und in Antrag kommenden Erhöhungen da-
für besorgt zu seyn, daß jede Einzeichung über den Werth vermieden werde, da-
her in allen ihnen irgend zweifelhaft scheinenden Fällen die Nachweisung des
Werthes des in Frage stehenden Gebäudes durch Würderung verpflichteter Bau-
gewerken zu fordern, sondern auch allenthalben da, wo sich die Vermuthung ergiebt,
daß eine schon bestehende Emzeichmmg den Werth des Gebaudes übersteige, soforr
weitere Erörterung eintreten zu lassen und wo nöthig, Wörderung zu verfägen,
nicht minder sämmtliche Ortsvorstände gemessenst anzuveisen, das Verhältniß der
bestehenden Einzeichnuungen zu dem Werthe der Gebäude sorgfältig und fortwäh-
rend im Auge zu behalten und so oft sie sich überzeugen, oder auch mur mit
Grunde vermuthen, daß der dermahlige Werth eines Gebäudes die Summe, womit
dasselbe bey der Brandversicherungs-Anstalt eingczeichnet ist, nicht erreiche, den
Fall bey eigener Verantwortlichkeit schlennigst zur Anzeige zu bringen.