Full text : Allgemeines Staatsrecht.

                     Invaliditäts-  und  Altersversicherung  der  Arbeiter.                                              409

  

          Die  Wartezeit  beträgt  für  die  Invalidenrente  200,  für  die
Altersrente  1200  Beitragswochen.  Dieselben  brauchen  nicht  unmittelbar
  auf  einander  zu  folgen,  auch  wird  in  dieselben  eingerechnet
  die  Dauer  von  Krankheiten  und  militärischer  Dienstleistungen,
während  Beiträge  für  diese  Zeit  nicht  zu  leisten  sind.  Längere  wie
1 jährige  Krankheiten  werden  nur  als  1  Jahr  gerechnet.

          1)  Träger  der  Versicherung  sind  die  einzelnen  Versicherungsanstalten.
  Dieselben  lehnen  sich  an  einen  oder  mehrere  Kommunalverbände
  (Provinzen  etc.)  oder  auch  an  einen  oder  mehrere

Bundesstaaten  an  und  bestehen  der  Regel  nach  für  alle  Versicherten,
welche  in  diesem  Gebiete  ihren  Beschäftigungsort  haben.

          Sie  sind  juristische  Personen  mit  Selbstverwaltung  nach
einem  bestimmten  Statut.

          Die  Aufsicht  über  dieselben  führt  das  Reichsversicherungsamt,
  jedoch  ist  es  zulässig,  daß  für  die  Versicherungsanstalten,  welche
über  das  Gebiet  eines  Bundesstaates  sich  nicht  hinaus  erstrecken,
die  Aufsicht  einem  Landesversicherungsamt  übertragen  wird.

          Neben  den  Versicherungsanstalten  sind  als  örtliche  Organe
Rentenstellen    zugelassen,  die  die  Versicherungsgeschäfte  der  unteren

Verwaltungsstellen  wahrzunehmen  haben.  Bei  diesen  oder  der
unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  ist  der  Anspruch  auf
Bewilligung  einer  Rente  anzumelden.

           g.)  Für  den  Bezirk  einer  jeden  Versicherungsanstalt  besteht
mindestens  ein  Schiedsgericht,  welches  als  Berufungsinstanz
gegen  den  „Bescheid“  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt
fungiert.  Auf  das  Rechtsmittel  der,  jedoch  nur  wegen  Rechtsverletzung
  zustehenden,  Revision  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  entscheidet  in  letzter  Instanz  das  Reichsversicherungsamt.
Frist  für  Berufung  und  Revision  1  Monat.

          h.)  Streitigkeiten  der  Versicherungsanstalten  mit  Arbeitgebern
  oder  Versicherten,  sowie  zwischen  den  letzteren  über  die
Versicherungs-  und  Beitragspflicht  werden  von  den  Verwaltungsbehörden
  der  Einzelstaaten  entschieden.  Der  gewöhnliche  Rechtsweg
  oder  Anrufung  des  Reichsversicherungsamts  ist  ausgeschlossen.
          i.)  Eine  Rückzahlung  der  entrichteten  Beiträge  ist  denkbar.
Es  können  nämlich,  wenn  mindestens  200  Beitragswochen  gezahlt
sind,  ohne  daß  eine  Rentenberechtigung  eintrat,  weibliche  Personen,
die  sich  verheiraten,  oder  die  Hinterbliebenen  männlicher  Personen,
die  Hälfte  der  gezahlten  Beiträge  zurückverlangen.