Invaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter. 409
Die Wartezeit beträgt für die Invalidenrente 200, für die
Altersrente 1200 Beitragswochen. Dieselben brauchen nicht unmittelbar
auf einander zu folgen, auch wird in dieselben eingerechnet
die Dauer von Krankheiten und militärischer Dienstleistungen,
während Beiträge für diese Zeit nicht zu leisten sind. Längere wie
1 jährige Krankheiten werden nur als 1 Jahr gerechnet.
1) Träger der Versicherung sind die einzelnen Versicherungsanstalten.
Dieselben lehnen sich an einen oder mehrere Kommunalverbände
(Provinzen etc.) oder auch an einen oder mehrere
Bundesstaaten an und bestehen der Regel nach für alle Versicherten,
welche in diesem Gebiete ihren Beschäftigungsort haben.
Sie sind juristische Personen mit Selbstverwaltung nach
einem bestimmten Statut.
Die Aufsicht über dieselben führt das Reichsversicherungsamt,
jedoch ist es zulässig, daß für die Versicherungsanstalten, welche
über das Gebiet eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstrecken,
die Aufsicht einem Landesversicherungsamt übertragen wird.
Neben den Versicherungsanstalten sind als örtliche Organe
Rentenstellen zugelassen, die die Versicherungsgeschäfte der unteren
Verwaltungsstellen wahrzunehmen haben. Bei diesen oder der
unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts ist der Anspruch auf
Bewilligung einer Rente anzumelden.
g.) Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt besteht
mindestens ein Schiedsgericht, welches als Berufungsinstanz
gegen den „Bescheid“ des Vorstandes der Versicherungsanstalt
fungiert. Auf das Rechtsmittel der, jedoch nur wegen Rechtsverletzung
zustehenden, Revision gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte
entscheidet in letzter Instanz das Reichsversicherungsamt.
Frist für Berufung und Revision 1 Monat.
h.) Streitigkeiten der Versicherungsanstalten mit Arbeitgebern
oder Versicherten, sowie zwischen den letzteren über die
Versicherungs- und Beitragspflicht werden von den Verwaltungsbehörden
der Einzelstaaten entschieden. Der gewöhnliche Rechtsweg
oder Anrufung des Reichsversicherungsamts ist ausgeschlossen.
i.) Eine Rückzahlung der entrichteten Beiträge ist denkbar.
Es können nämlich, wenn mindestens 200 Beitragswochen gezahlt
sind, ohne daß eine Rentenberechtigung eintrat, weibliche Personen,
die sich verheiraten, oder die Hinterbliebenen männlicher Personen,
die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückverlangen.