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vom 30. Juni 1828 (Reg. Bl. S. 561) enthaltenen Bestimmungen festgesetzt worden;
was andurch zu oͤffentlicher Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 19. Juni 1850.
Für den Justiz-Minister: Für den Minister des Innern: Für den Finanz-Minister:
Schwab. Walther. Kerner.
C) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a)Bekanntmachung, betreffend die Kost= und Einhcitz Gelder bei Gefangenen-Transporten in der
ersten Hälfte des Verwaltungs-Jahrs 18.
In Uebereinstimmung mit dem, was hinsichtlich der Kost= und Einheiß-Gelder
für Untersuchungs= und Straf-Gefangene festgesezt worden, wird hiemit verfügt, daß
auch bei den Gefangenen-Transporten das bisherige Regulativ der Kost= und Einheit=Gelder
für den Zeitraum vom 1. Juli bis 51. December 1830 ferner seine Anwendung
zu finden habe. "
Stuttgart den 26. Juni 1850.
Für den Minister:
Walther.
b) Betreffend den Besuch der Landes-Universttät.
Zu Anfang des Sommer-Halbjahrs 1850 befanden sich auf der Universitét Tübingen
Studirende:
1) der evangelischen Theoloe 1298
2) der katholischen Theologhsee 171
5) der jüdischen Theologgsgee
4) der Rechts-Wissenschaat 99