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zu nehmen sei, weil es sich um eine Pflicht handle, deren Erfüllung
mit der Rechtspflege zusammenhänge. Indessen dem gegenüber
hat GLASER so viele Ausnahmen aus politischen, wirtschaftlichen,
sittlichen und anderen Rücksichten aufgeführt, dass die
Opportunität schliesslich die Oberhand über die Gesetzesgeltung
gewinnen kann.
Es giebt allerdings auch staatliche Aufgaben nicht-richterlicher
Natur, welche die Existenz der Staatsanwaltschaft rechtfertigen
und der richterlichen Prüfung entzogen sind, aber es
muss gesetzlich dafür gesorgt werden, dass sie nicht von der
Regierung zu ihren besonderen Zwecken, welche sich der (zxesellschaft
und der Rechtsordnung gegenüber als Parteizwecke
erkennbar machen, gebraucht werden könne und dürfe — am
wenigsten bei Vollzug der so tief in die persönlichen Grundrechte
eingreifenden Strafgesetze. GLASER betonte besonders, dass der
Staatsanwalt, wenn er einmal beschlossen habe, vor Gericht aufzutreten,
Partei vor dem Richter sei, dass es aber nicht Parteilichkeit
sein dürfe, was ihn vor diesen führe, denn das Interesse,
welches er trage, gehe über das Parteiinteresse hinaus, weil es
vor allem auf der Wahrheit und Gerechtigkeit beruhe — freilich
auch auf anderen, der richterlichen Kognition entzogenen Rücksichten;
Behörde sei er, sofern er entscheide, ob das öffentliche
Recht der Anklage ruhen oder ausgeübt werden solle, Partei,
sowie er einmal durch Erhebung dieser Anklage einen gerichtlichen
Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Angeklagten
herbeigeführt habe. In diesen Ausführungen offenbart
sich die Auffassung, wie sie in dem Österreichischen Staatskomplex
die herrschende seit den letzten dreissig Jahren geworden war.
Französische Schriftsteller, wie HELIE, Instruktion crimin,
I 8$ 111, 118, II 88 255, 385, Trebutien, Cours d’instr. II,
51, haben für die Opportunitätsfrage es als bedingend erachtet,
dass das Delikt die öffentliche Ordnung wesentlich berühre
und diese eine Bestrafung fordere — eine Auffassung, welcher