Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zu  nehmen  sei,  weil  es  sich  um  eine  Pflicht  handle,  deren  Erfüllung
  mit  der  Rechtspflege  zusammenhänge.  Indessen  dem  gegenüber
  hat  GLASER  so  viele  Ausnahmen  aus  politischen,  wirtschaftlichen,
  sittlichen  und  anderen  Rücksichten  aufgeführt,  dass  die
Opportunität  schliesslich  die  Oberhand  über  die  Gesetzesgeltung
gewinnen  kann.

Es  giebt  allerdings  auch  staatliche  Aufgaben  nicht-richterlicher
  Natur,  welche  die  Existenz  der  Staatsanwaltschaft  rechtfertigen
  und  der  richterlichen  Prüfung  entzogen  sind,  aber  es
muss  gesetzlich  dafür  gesorgt  werden,  dass  sie  nicht  von  der
Regierung  zu  ihren  besonderen  Zwecken,  welche  sich  der  (zxesellschaft
  und  der  Rechtsordnung  gegenüber  als  Parteizwecke
erkennbar  machen,  gebraucht  werden  könne  und  dürfe  —  am
wenigsten  bei  Vollzug  der  so  tief  in  die  persönlichen  Grundrechte
eingreifenden  Strafgesetze.  GLASER  betonte  besonders,  dass  der
Staatsanwalt,  wenn  er  einmal  beschlossen  habe,  vor  Gericht  aufzutreten,
  Partei  vor  dem  Richter  sei,  dass  es  aber  nicht  Parteilichkeit
  sein  dürfe,  was  ihn  vor  diesen  führe,  denn  das  Interesse,
welches  er  trage,  gehe  über  das  Parteiinteresse  hinaus,  weil  es
vor  allem  auf  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  beruhe  —  freilich
auch  auf  anderen,  der  richterlichen  Kognition  entzogenen  Rücksichten;
  Behörde  sei  er,  sofern  er  entscheide,  ob  das  öffentliche
Recht  der  Anklage  ruhen  oder  ausgeübt  werden  solle,  Partei,
sowie  er  einmal  durch  Erhebung  dieser  Anklage  einen  gerichtlichen
  Konflikt  zwischen  dem  öffentlichen  Interesse  und  dem  Angeklagten
  herbeigeführt  habe.  In  diesen  Ausführungen  offenbart
sich  die  Auffassung,  wie  sie  in  dem  Österreichischen  Staatskomplex
  die  herrschende  seit  den  letzten  dreissig  Jahren  geworden  war.

Französische  Schriftsteller,  wie  HELIE,  Instruktion  crimin,
I  8$  111,  118,  II  88  255,  385,  Trebutien,  Cours  d’instr.  II,
51,  haben  für  die  Opportunitätsfrage  es  als  bedingend  erachtet,
dass  das  Delikt  die  öffentliche  Ordnung  wesentlich  berühre
und  diese  eine  Bestrafung  fordere  —  eine  Auffassung,  welcher