Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

230 
in dessen Ausführung zu bringen: so haben Wir eine Umarbeitung desselben vorneh- 
men lassen. 
Dem zu Folge wird mit Beyrath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages 
an dic Stelle des gedachten früheren Gesehzes, welches mit dem 1. November 
dieses Jahres als aufgehoben zu betrachten ist, Folgendes verordnet und befohlen: 
g. 1. 
Alle Ausländer, welche das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach betre- 
ten, um Handelögeschäfte zu treiben, oder auf eine andere zulässige Weise einen Er- 
werb daselbst zu suchen, haben, in der Regel und vorbehältlich nur der Auonahmen 
im §. 3 dieses Geseczes, vom 1. November d. J. an die hierin bestimmte Erwerbsteuer 
zu entrichten. 
* 
Dieser Erwerbsteuer sind auch solche Auslänber unterworfen, welche durch Vor- 
zeigung besonderer Geschicklichkeiten, Seltenheiten und Künste einen Erwerb 
beabsichtigen. 
5. 
Ausgenommen davon sind: 
1) diejenigen fremden Handelsleute, welche mit ihren Waaren inländische Jahr- 
märkte beziehen, hinsichtlich des Haudels mit diesen Waaren und für die ge- 
sebliche Dauer des Jahrmarktes; 
diejenigen, welche nicht verkaufen, sondern in den Grenzen des Großherzog= 
thumes nur Waaren zum Einkaufe suchen; 
diejenigen Grenzuachbarn, welche mit Viktualien und Produkten der Land- 
wirthschaft handeln, wie solche auf die gewöhnlichen Wochenmarkte gebracht zu 
werden pflegen, so wie diejenigen, welche Mincral-Wasser einführen oder andere 
Speisen und Getränke verkaufen, die nicht zu den feineren Genußmitteln und nicht 
zu den sogenannten Kolonial-Waaren gerechnet werden können. — Alle Arten 
Weine, Liqucurs, Sardellen, Bricken, Lachse, Jitronen u. s. w. gehören zu den 
feineren Genubmitteln und die damit handelnden Ausländer unterliegen der 
Steuer. Eben so sind auch diejenigen Ausländer unter der Befreyung nicht 
mit begriffen, welche hier im Lande für solche auSwärtige Handlungen Ge- 
schäfte machen wollen, die mit Produkten der Landwirthschaft, z. B. mit 
.—f'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.