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in dessen Ausführung zu bringen: so haben Wir eine Umarbeitung desselben vorneh-
men lassen.
Dem zu Folge wird mit Beyrath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages
an dic Stelle des gedachten früheren Gesehzes, welches mit dem 1. November
dieses Jahres als aufgehoben zu betrachten ist, Folgendes verordnet und befohlen:
g. 1.
Alle Ausländer, welche das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach betre-
ten, um Handelögeschäfte zu treiben, oder auf eine andere zulässige Weise einen Er-
werb daselbst zu suchen, haben, in der Regel und vorbehältlich nur der Auonahmen
im §. 3 dieses Geseczes, vom 1. November d. J. an die hierin bestimmte Erwerbsteuer
zu entrichten.
*
Dieser Erwerbsteuer sind auch solche Auslänber unterworfen, welche durch Vor-
zeigung besonderer Geschicklichkeiten, Seltenheiten und Künste einen Erwerb
beabsichtigen.
5.
Ausgenommen davon sind:
1) diejenigen fremden Handelsleute, welche mit ihren Waaren inländische Jahr-
märkte beziehen, hinsichtlich des Haudels mit diesen Waaren und für die ge-
sebliche Dauer des Jahrmarktes;
diejenigen, welche nicht verkaufen, sondern in den Grenzen des Großherzog=
thumes nur Waaren zum Einkaufe suchen;
diejenigen Grenzuachbarn, welche mit Viktualien und Produkten der Land-
wirthschaft handeln, wie solche auf die gewöhnlichen Wochenmarkte gebracht zu
werden pflegen, so wie diejenigen, welche Mincral-Wasser einführen oder andere
Speisen und Getränke verkaufen, die nicht zu den feineren Genußmitteln und nicht
zu den sogenannten Kolonial-Waaren gerechnet werden können. — Alle Arten
Weine, Liqucurs, Sardellen, Bricken, Lachse, Jitronen u. s. w. gehören zu den
feineren Genubmitteln und die damit handelnden Ausländer unterliegen der
Steuer. Eben so sind auch diejenigen Ausländer unter der Befreyung nicht
mit begriffen, welche hier im Lande für solche auSwärtige Handlungen Ge-
schäfte machen wollen, die mit Produkten der Landwirthschaft, z. B. mit
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