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und Untersteuer= oder Impost= und andere Einnehmer, wie auch gesammte Un-
sere Unterthanen, aller Stande, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-
Patentes achten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret, solches pu-
bliciren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die
vorgeschriebenen Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und
Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen Gesehe und
Verordnungen ausdrücken und festsetzen, und wie solche, was nahmentlich die alte
Landsteuer und die Grundeinkommen-Steuer betrifft, sowohl überhaupt, als ins-
besondere, nach Maßgabe des in den verschiedenen neuen Landestheilen biöher
noch üblichen verschiedenen Steuerfußes, von Unserm Landschaftökollegium unver-
weilt weiter, gemäß dem Geseße der Steuer-Verfassung, regulirt und ausge-
worfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde werden gebracht
werden, — in unzertreunten Summen und in patentmäßigen Munzsorten nach
den Gesetzen vom 18. November 1823 und 23. May 1826 zu Unseren land-
schaftlichen Steuer-, Impost= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich ge-
bühret,, pünktlichst eingeliefert werden.
tUrkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die drey Jahre
1827,. 1828 und 1820 oültioe allgemeine# Landesgeset höchsteigen-
hänvig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatöinssegel bedrucken lassen,
auch besohlen, daß solches durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur Kunde
und Nachachtung aller Unserer Behörden und unterthanen offentlich bekannt ge-
macht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Dezember 1826.
(L. F.) Karl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh.v. Gersdorff. D. Schweiter.
· Steuer-Patent
für die Jahre 1827, 1828 unbd 1829.