388 Oberstrichterliche Entscheldungen.
28. Mai 1852, „die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen
zum Zwecke der Bodenkultur betr.“, hat
sich in den Verwaltungsdistrikten J. und E. behufs Entwässerung
eines Thales eine Genossenschaft, bestehend aus
zwei selbständigen, von einander unabhängigen Abtheilungen,
der J'er und der E.#er Abtheilung, gebildet.
In § 3 der von den zuständigen Kreisregierungen
genehmigten Statuten dieser Genossenschaft ist Folgendes
bestimmt:
„Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mitte auf 3 Jahre
je einen Ausschuß, bestehend aus 7 Mitgliedern nebst
3 Ersatzmännern.“
„Jeder Ausschuß wählt sodann aus seiner Mitte:
a) einen Vorstand und einen Stellvertreter für denselben,
b) einen Kassier und einen Stellvertreter für denselben."“
Nach § 5 der Statuten ist der Ausschuß einer jeden
Abtheilung befugt, seine Abtheilung in allen dieselbe betreffenden
Angelegenheiten zu vertreten. Nach § 12 hat
jede Abtheilung alljährlich mindestens eine Generalversammlung
der ihr zugehörigen G sch
abzuhalten und erfolgt die Einberufung der Versammlung
unter Bekanntgabe der Berathungsgegenstände durch den
Ausschuß der betreffenden Abtheilung.
Von der J.er Abtheilung wurde unterm 24 Juli 1881
in einer Generalversammlung der Genossens
ein Ausschuß von 7 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern
gewählt, welcher aus seiner Mitte den L. als Vorstand
und den Z. als Kassier wählte.
Dieser Ausschuß (mit Ausnahme des im Jahre 1883
gestorbenen Ausschußmitgliedes W., für welchen ein Ersatzmann
nicht eingetreten ist) ölieb bis zum 24. April
1887 in Funktion, an welchem Tage erst ein neuer Ausschuß
gewählt wurde.
Beim Abgange des am 24. Juli 1881 gewählten