Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

388  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

28.  Mai  1852,  „die  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen
  zum  Zwecke  der  Bodenkultur  betr.“,  hat
sich  in  den  Verwaltungsdistrikten  J.  und  E.  behufs  Entwässerung
  eines  Thales  eine  Genossenschaft,  bestehend  aus
zwei  selbständigen,  von  einander  unabhängigen  Abtheilungen,
  der  J'er  und  der  E.#er  Abtheilung,  gebildet.

In  §  3  der  von  den  zuständigen  Kreisregierungen
genehmigten  Statuten  dieser  Genossenschaft  ist  Folgendes
bestimmt:

„Jede  Abtheilung  wählt  aus  ihrer  Mitte  auf  3  Jahre
je  einen  Ausschuß,  bestehend  aus  7  Mitgliedern  nebst
3  Ersatzmännern.“

„Jeder  Ausschuß  wählt  sodann  aus  seiner  Mitte:

a)  einen  Vorstand  und  einen  Stellvertreter  für  denselben,


b)  einen  Kassier  und  einen  Stellvertreter  für  denselben."“


Nach  §  5  der  Statuten  ist  der  Ausschuß  einer  jeden
Abtheilung  befugt,  seine  Abtheilung  in  allen  dieselbe  betreffenden
  Angelegenheiten  zu  vertreten.  Nach  §  12  hat
jede  Abtheilung  alljährlich  mindestens  eine  Generalversammlung
  der  ihr  zugehörigen  G  sch
abzuhalten  und  erfolgt  die  Einberufung  der  Versammlung
unter  Bekanntgabe  der  Berathungsgegenstände  durch  den
Ausschuß  der  betreffenden  Abtheilung.

Von  der  J.er  Abtheilung  wurde  unterm  24  Juli  1881
in  einer  Generalversammlung  der  Genossens
ein  Ausschuß  von  7  Mitgliedern  und  3  Ersatzmännern
gewählt,  welcher  aus  seiner  Mitte  den  L.  als  Vorstand
und  den  Z.  als  Kassier  wählte.

Dieser  Ausschuß  (mit  Ausnahme  des  im  Jahre  1883
gestorbenen  Ausschußmitgliedes  W.,  für  welchen  ein  Ersatzmann
  nicht  eingetreten  ist)  ölieb  bis  zum  24.  April
1887  in  Funktion,  an  welchem  Tage  erst  ein  neuer  Ausschuß
  gewählt  wurde.

Beim  Abgange  des  am  24.  Juli  1881  gewählten