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z. 9.
Jeder Physikus hat längstens bis zum Ende des Jannarê aus jenen Impftabel-
len diejenigen Kinder, welche über die gesehmäßige Zeit ungeimnft geblieben sind, zu
verzeichnen und solche Auszüge nach dem hier beygegebenen Schema vor Ablalf die-
ses MonatheSs bey 5 Rthlr. Strafe der Landes-Direktion zu weiterer Verfügung
zu überreichen.
8. 10.
Damit die Impfungen desto regelmäßiger vorgenommen werden: so hat der
Physikus für jeden Drt seines Bezirkes jährlich einen bestimmten Tag festzusetzen
und vorher durch den Ortsvorstand bekannt machen zu lassen, an welchem die von
einem andern Arzte noch nicht vaccinirten Kinder von ihm geimpft werden sollen.
. 11.
Die Gebühren für die Schutpocken-Impfung werden nach der Medizinal-Ord-
nung liquidirt, ohne daß die auszustellenden Impfscheine noch besonders in Ansatz
gebracht werden können.
Bey Armen haben die Physiker die Impfung unentgeldlich zu verrichten und wenn
eine Impfung zum zweyten oder zum dritten Mahle wiederholt werden muß: so
sind die Gebühren doch nur einmahl zu bezahlen.
g. 12.
Die Menschenblattern einzuimpfen oder einimpfen zu lassen, bleibt schlechter-
dings verbothen.
Der uUrzt, welcher diesem Verbothe zuwider handelt, wird mit ganzlicher Unter-
sagung der Praxis bestraft. Aeltern oder Pflegeältern, welche ihren Kindern oder
Plegebefohlenen wissentlich die Menschenblattern einimpfen lassen, werden mit 5 Rithl.
bis 25 Rthl. Geldbuße oder mit verhältnißmaßiger Gefangnißstrafe belegt.
g. 18.
Sollte Jemand von den Menschenblattern befallen werden: so sind dessen Acl-
tern, Pflegeältern und Hausgenossen bey 5 Rthlr. Geldbuße oder gleichmäßiger Ge-
fangnißstrafe verpflichtet, dem Ortsvorstande ungesäumt davon Anzeige zu machen.
Der Ortsvorstand hat unverzüglich und bey gleicher Ahndung den Physikus davon
in Kenntniß zu setzen und nach dessen Anordnung die nöthigen Maßregeln zu Verhü-
thung weiterer Verbreitung der Blattern-Seuche zu treffen. Der Phylsikus muß
dann in einem solchen Orte sogleich genaue Erkundigung nach den etwa noch nicht,
oder doch nicht mit genügendem Erfolge geimpften Personen anstellen, die Inpf-
scheine einsehen, in zweifelhaften Fällen die Blattern-Narben sich vorzeigen lassen
und ohne Verzug diejenigen impfen, welche gehörige Innpfscheine nicht besiben,