Contents : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Kriegeministerium.  Berlin  den  9.  März  1887.

Vorstehende  Allerhöchste  Ordre  wird  hierdurch  mit  dem  Hinzufügen  bekannt  gemacht,  daß  die
weiteren  Bestimmungen  bei  Ausgabe  der  Proben  ergehen  werden.
No.  90/3.  87.  B.  3.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Nr.  39.
Uebergang  der  Festung  Nen-Breisach  in  den  Befehls-  und  Verwaltungs-Bereich  des  XIV.  Armeekorps.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich,  daß  am  1.  April  1887  die  Friung.  Neu-Breisach  aus  dem
Befehls=  und  Verwaltungs-Bereiche  des  XV.  Armeekorps  in  densenigen  des  XIV.  Armeekorps  übertritt.  —
In  Betreff  der  Ersatz=  und  Landwehr-Angelegenheiten,  sowie  der  Regelung  der  Verhältnisse  der  heimathlichen
Irvaliden  erfolgt  Rerburch  teine  Aenderung.  Das  Kriegsministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

 

 

Berlin  den  24.  Februar  1887.
Wilhelm.
An  das  Kriegsministerium.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Kriegsministerium.  .  ·  Berlin  den  9.  März  1887.
Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.
No.  158/3.  87.  A.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Kriegsministerium.  mw|-ZÜD„TN  „  Berlin  den  23.  Februar  1887.

Nr.  40.
Reisekosten  2c.  der  Königlichen  Regierungs-Banmeister.
Die  Bestimmungen  vom  10.  Januar  1876  (Armee-Verordnungs-Blatt  S.  17)  zur  Ausführung  der  Verordnung
  vom  21.  Juni  1875,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,
werden  dahin  abgeüändert,  daß
unter  IV
die  Königlichen  Regierungs-Baumeister
hinzutreten.

 

No.  87/12.  86.  B.  5.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Nr.  41.
Kriegeminssterium,.  -  Berlin  den  3.  März  1887.
erechnung  der  aktiven  Dienstzeit  in  Folge  kalanksherschreitung,  nnerlanbter  Enutfernung  und
Fahnenslucht.

Im  Anschluß  bz.  unter  Abänderung  der  Erlasse  des  Allgemeinen  Kriegs-Departements  vom  26.  Mai  1877
und  16.  Marz  1878  (Nr.  421/5.  77.  A.  1.  und  Nr.  957/2.  78.  A.  2.),  sowie  des  Militär-Oekonomte-Departements
  vom  28.  Januar  1882  (Nr.  676/12.  S.  M.  O.  D.  3.)  wird  hiermit  Nachstehendes  bestimmt:
#  1)  Die  Zeit  einer  Urlaubsüberschreitung,  unerlaubten  Entfernung  und  Fahnenflucht  (§§.  64  und
folgende  des  Militär-Straf-Gesetz-Buchs)  ist  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Dauer  von  der  Anrechnung
auf  die  aktive  Dienstzeit  ausgeschlossen.  Ein  Nachdienen  der  entsprechenden  Zeit  ist  jedoch  in  den
Fällen  des  §.  64  des  Militär-Straf-Gesetz-Buchs,  wenn  die  unerlaubte  Entfernung  bz.  Urlaubsüberschreitung
  zu  einer  bloßen  Disziplinarbestrafung  geführt  hat  (§.  3  des  Einführungs-Gesetzes

zum  Militär-Straf-Gesetz-Buch)  zu  erlassen.

2)  Der  Zeitraum,  um  welchen  sich  —  im  Fall  zu  1,  sowie  wenn  die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von
mehr  als  sechs  Wochen  nachzudienen  ist  (§.  18  des  Militär-Straf-Gesetz-Buchs)  oder  beim  Zusammentreffen
  beider  Fälle  —  die  aktive  Dienstzeit  verlängert,  ist  von  dem  Ablauf  des  dritten  Dienstjahres
  nach  dem  wirklich  erfolgten  Diensteintritt  und,  soweit  der  1.  Oktober  gemäß  §.  7,1  der  Ersatz-Ordnung
  als  Einstellungstag  gilt,  vom  1.  Oktober  ab,  nicht  von  dem  in  den  alljährlich  erlassenen
Rekrutirungsbestimmungen  festgesetzten  Entlassungstage  der  zur  Reserve  zu  beurlaubenden
Mannschaften  der  betreffenden  Lahregllasse  an,  zu  berechnen.

No.  31/2.  87.  A.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.