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Gelder nab leuem Verhältnisse halb oder ganz nur dann dem katholischen Schul-
Fanoo zufließen, wenn sich im Wohnorte des katholischen Theiles eine öffentliche
katholische Schule befindet, wogegen, wenn dieß der Fall nicht wärc, diese Gel-
der nach wie vor dem prokestantischen Schul-Fonds verbleiben.
Den Untergerichtsbehörden wird dieß, mn sich in vorkommenden Fällen dar-
nach zu achten, bierdurch bekannt gemacht. Weimar am 16. November 1827.
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung.
von Gerstenbergk.
II. NMit Beziehung auf die Vorschriften im §. 6 des Gesehes über die Schutz-
pocken-Impfung vom 20. May 1826 werden hierdurch alle Einwohner des Groß-
herzogtbums, welche Gesinde halten, aufgefordert, ron ihren Dienstbothen sich die
Impfscheine vorzeigen und diejenigen Dienstbothen, welche ordnungsmäßige (nahmlich
von zur Praris berechtigten Aerzten auöogestellte) Impsscheine nicht
besiben, hinsichtlich der an denselben mit Erfolg vollzogenen Impfung ärztlich unter-
suchen und, wo nöthig, unverweilt noch impfen zu lassen.
Diejenigen Dienstherrschaften, bey welchen ungeimpfte Dienstbothen in der
Folge an den natürlichen Menschenblattern erkranken, werden unnachsschtlich ange-
halten werden, auf ihre Kosten solche blatterkranke Dienstbothen entweder in ihren
Wohnungen, oder in öffentlichen Krankenanstalten, wo dergleichen bestehen, verpfle-
gen und heilen zu lassen.
Seimmtliche Polizey-Unterbehörden haben darüber zu wachen, daß dieser An-
ordnung genaue Folge geleistet werde. Weimar den 17. November 1827.
Grohherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
III. Wir haben wahrzunehmen Gelegenheit gehabt, daß die gesetzlichen Vor-
schriften im §. 1 der Prozeß-Konstitution vom 1. Dezember 1775 und im F. 10 der
Verordnung vom 27. September 1817, die laudräthliche Instruktion enthaltend,
wegen Beybringung der, nach jehiger Verfassung, von Großherzoglicher bau-
des-Direktion zu ertheilenden Erlaubniß zur Prozeßführung von Seiten der Kom-
munen vor Betretung des Rechtsweges, ingleichen wegen gleich mit der Klage zu bewir-
kender Einreichung eines landräthlichen Zeugnisses über fruchtlos versuchte Gutepfle-
gung in Grenz-, Huth= und Triftsachen der Gemeinden, von Amwälten des dies-
seitigen Regierungöbereiches hin und wieder in so fern nicht beachtet worden sind, als
dieselben für Kommunen durch förmliche Klagerhebung, oder auf sonst geeignete Weise
Prozeß angefangen, nicht weniger die Rechtsvertheidigung verklagter oder sonst im
Rechtwege in Anspruch genommener Kommunen unternommen haben, ehe noch
das Prozeß-Dekret von Großherzoglicher Landes-Direktion er-