Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

126  Abschnitt  VI.  Militärverhältnisse  rc.

Vorstehende  Mitteilungen  sind  als  Belege  zu  den  das  Zivildiensteinkom
Pension  oder  das  Wartegeld  nachweisenden  Jahresrechnungen  zu  verwenden.

men,  die
Am  Schlusse  jeder  Quittung  über  das  während  des  Kriegsdienstes  erhobene  Zivil
diensteinkommen  hat  der  Beamte  anzugeben,  in  welcher  militärischen  Dienststellung  er  ui--befindet
  und,  wenn  er  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen  Beamten  der  Mililhe)
verwaltung  bezieht,  auf  wie  hoch  sich  seine  Kriegsbesoldung  beläuft.  ar-Die
  Kasse  hat,  wenn  diese  Angaben  der  Quittung  fehlen  oder  mit  dem  Inhalte  der
edachten  Mitteilungen  der  Militärbehörden  nicht  übereinstimmen  sollten,  ihrer  vorgesetzten
Behörde  hiervon,  nach  erfolgter  Zahlung,  Anzeige  zu  machen.
8.  Auf  diejenigen  Staatsbeamten,  welche  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügen  finder
lediglich  die  Bestimmungen  unter  6,  und  zwar  nur  hinsichtlich  derjenigen  Zeit  Anwendun
während  deren  die  Beamten  über  die  Dauer  ihrer  gesetzlichen  Friedensdienstpflicht  hinal#
im  Militärdienste  zurückbehalten  worden.  *
Auf  Staatsbeamte,  welche  als  Ersatzreservisten  in  den  Kriegsdienst  eintreten,  finden
dagegen  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  bis  7  unbeschränkte  Anwendung.

II.  Auf  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Rechte  und  Pflichten  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  ausdrücklich  beigelegt  sind,  sind  die  unter  I  getroffenen  Festsetzungen  gleichfalls
  anzuwenden.

III.  Auf  die  Beamten  der  Gemeinden  und  der  kommunalen  Verbände,  welche  infolge
einer  Mobilmachung  in  das  Heer  oder  den  Landsturm  zum  Kriegsdienst  einberufen  werden
oder  freiwillig  in  den  Landsturm  eintreten,  sinden  die  unter  1  Nr.  1  bis  3,  Nr.  4  Abs.  1
Nr.  S  und  6,  Nr.  7  Abs.  1  bis  4  und  unter  Nr.  8  gegebenen  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.


IV.  Hinsichtlich  derjenigen  Staatsbeamten,  welche  infolge  einer  Mobilmachung  in
die  Marine  zum  Militärdienst  einberufen  werden  oder,  sofern  sie  in  ihrer  Zivilstellung

abkömmlich  sind,  freiwillig  eintreten,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit  folgender
Maßgabe  Anwendung:

a)  Den  sieben  Zehnteln  der  Kriegsbesoldung  stehen  in  der  Marine  gleich  das  Gehalt
—  ausschließlich  des  darin  liegenden  Servisteiles  —,  der  Gehaltszuschuß  und
der  Wohnungsgeldzuschuß.

b)  Soweit  dem  Beamten  eine  Kriegszulage  oder  eine  gleichartige  anderweite  Zulage
  aus  Marinefonds  nicht  bereits  gewährt  wird,  erhält  er  aus  seiner  Zivilbesoldung
  den  Betrag  der  reglementsmäßigen  Chargenkriegszulage.

c)  Der  Zivilbehörde  ist  von  Amtswegen  mitzuteilen:
die  Höhe  des  Gehalts  —  ausschließlich  des  darin  liegenden  Servisteiles  —
des  Gehaltszuschusses,  des  Wohnungsgeldzuschusses  und  der  Kriegszulage.
Wird  letztere  nicht  gezahlt,  so  ist  dies  ausdrücklich  zu  erwähnen.

d)  Die  vorstehend  unter  c  beregte  Mitteilung  ist  bei  denjenigen  Marineteilen,  welche
einer  Stations=  oder  Garnisonkasse  angeschlossen  sind,  seitens  des  Rechnungsamtes
  des  betreffenden  Marineteiles  zu  machen.

Anm.  Was  bei  den  eigentlichen  Mobilmachungen  der  Armee  gilt,  findet  auch  Anwendung
in  denjenigen  Fällen  der  auberordentlichen  Zusammenziehung  der  Landwehr,  welche  das  Staatsministerium
  auf  den  Antrag  des  Kriegsministers  in  der  fragl.  Beziehung  den  Fällen  der  Mobilmachung
  gleichstellen  sollte.

(Staatsmin.  Beschl.  vom  8.  Juni  1852,  M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  158).

3.  Gewährung  des  Diensteinkommens  bei  Friedensübungen.  Runderl.
des  äenu  des  Innern  und  des  Finanz-Ministers  v.  20.  Aug.  1886  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.
S.  197).

Zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  seitens  aller  Verwaltungen
hinsichtlich  der  Fortgewährung  des  Zivildiensteinkommens  an  außeretatsmäßige  Beamte
während  ihrer  Einberufung  zu  den  gewöhnlichen  militärischen  Friedensübungen  bestimmen
wir  folgendes:

1.  Den  gegen  fixierte  Remuneration  dauernd  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angenommenen,
Beamten,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Offiziersrang  haben  oder  nicht,  ist  ebenso  wie  den  etatsmäßig
  angestellten  Beamten  während  der  gewöhnlichen  Friedensübungen  einschließlich  der
Dienstleistungen  zur  Darlegung  der  Qualifikation  zum  Reserve=  und  Landwehrofsfizier
bezw.  zur  weiteren  Beförderung  das  Ziovildiensteinkommen  ohne  Anrechnung  der  aus
Militärfonds  zahlbaren  Kompetenzen  zu  belassen;  »  ..,

2.  denjenigen  Beamten,  welchen  ohne  dauernde  Anstellung  nur  für  bestimmte  Diensleistungen
  eine  jederzeit  widerrufliche  Remuneration  bewilligt  worden,  ist  der  Regel  nach
die  letztere  neben  den  Militärkompetenzen  nicht  fortzuzahlen.  Ausnahmen  von  dieser
Negel  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  Ew.  2c.
zuzulassen;