thumbs : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

146  Artikel  6.  Eindringen  in  die  Wohnung.

Selbstv.  37  189).  Weiterhin  gestattet  8  10  nächtliches  Eindringen  zum
Zwecke  der  Verfolgung  entwichener  Gefangener  (hierüber  jetzt  StrPO
8  104,  s.  oben),  der  Vollziehung  militärdienstlicher  Befehle  in  den
Wohnungen  von  Militärpersonen  (s.  unten  bei  Art.  39),  und  der  Vornahme
  von  Zoll=  und  steuerlichen  Revisionen  nach  Maßgabe  der  darüber
bestehenden  Gesetze  (s.  auch  preußisches  G.  vom  26.  Juli  1897,  GS  237,
§&  17,  18).

V.  Um  das  Eindringen  in  eine  Wohnung  zu  legitimieren,  genügt
nach  §  7  a.  a.  O.  (s.  den  in  voriger  Nr.  wiedergegebenen  Text)  nicht
die  „amtliche  Eigenschaft"  des  Eindringenden  an  und  für  sich  und
allein:  es  muß  eine  „Befugnis“  dahinterstehen  und  diese  kann  sich
nur  auf  „gesetzliche  Ermächtigung“  gründen.  „Gesetzlich“  ist  hier  sowenig
  wie  in  Art.  5  gleichbedeutend  mit  spezialgesetzlich,  auch  allgemeine
  Grundsätze  des  positiven  Rechts,  wie  ALK  II  17,  5  10  sind
„Gesetz“  und  wenn  die  Fortgeltung  dieser  polizeirechtlichen  Fundamentalbestimmung
  dem  Art.  5  gegenüber,  wie  geschehen  —  s.  dort,  S.  140  —
zu  bejahen  war,  so  kann  sie  hier  nicht  verneint  werden.  Denn  das
durch  Art.  6  garantierte  Sondergebiet  der  persönlichen  Freiheit  ist  der
Polizeigewalt  gegenüber  nicht  immuner  als  die  durch  Art.  5  gewährleistete
  Freiheit  überhaupt.  Die  Polizeiorgane  können  also  behufs  Abstellung
  und  Verhütung  polizeiwidriger  Zustände,  soweit  die  tatsächlichen
Voraussetzungen  gegeben  sind  und  stets  vorbehaltlich  der  das  Eindringen
zur  Nachtzeit  verbietenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  12.  Febr.  1850
(s.  oben  IV),  den  Zutritt  zu  jeder  Wohnung  fordern  und  erzwingen;
sie  können  das  nicht  nur  im  Falle  spezieller  Ermächtigungen,  wie  etwa
der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  16.  Mai  1816,  §5  19  und  der
V.  vom  13.  Mai  1840  (GS  127),  §+J  3  (OVG  27  325ff.),  sondern  auch
auf  Grund  ihres  allgemeinen  Amtsauftrages,  des  §  10  II  17  ALR.  Es
kann  auch  nicht  zugegeben  werden,  daß  der  Grundsatz  des  Art.  6  hierdurch
„wertlos“  werde  (Seuffert  in  v.  Stengels  Wörterb.,  1.  Aufl.,  1  290).  Denn
der  §  10  bedeutet  ja,  namentlich  auch  in  Verbindung  mit  den  §§  8—10
des  Gesetzes  vom  12.  Febr.  1850  (s.  oben  145)  keine  Willkürherrschaft.
Die  Polizei  darf  nur  eindringen  zum  Schutze  der  ihr  und  nicht  andern
Behörden  anvertrauten  öffentlichen  Interessen,  z.  B.  nicht  zwecks  Schlichtung
  zivilrechtlicher,  von  den  ordentlichen  Gerichten  zu  entscheidenden
Streitigkeiten  zwischen  Eheleuten  (OV  58  268)  oder  zwischen  Vermieter
  und  Mieter;  auch  nicht  zur  Kontrolle  privaten  Unterrichts:  OVG
49  207ff.  Sie  darf  es  nur,  soweit  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
eines  derartigen  Einschreitens  wirklich  vorhanden  sind,  d.  h.  wenn  nach
Lage  des  Falles  der  polizeiliche  Zweck  anders  als  durch  Eindringen