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U. Es sind bisher Fälle vorgekommen,
daß Auslandern, bevor sie noch das Staatöbürgerrecht im Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach bey dem unterzeichneten Landes-Kollegium erbeten
und erlangt hatten, von Gemeinden der Großherzoglichen Kande das Orts-
bürger= oder Nachbarrecht zugestanden —, deögleichen:
daß Auslándern von inländischen Gemeinden gestattet worden ist, in ihrem
Orte so lange Zeit hindurch zu wohnen, daß die Zurückweisimg derselben in
den Staat, welchem sie früher angehörten, nach den, mit den meisten
Nachbarstaaten über die Heimathöverhältnisse abgeschlossenen, Verträgen, nicht
mehr geschehen konnte.
Es ist daher für nöthig crachtet worden, den Unterobrigkeiten und den
Ortsvorständen folgende allgemeine Vorschriften zu ertheilen und resp. mit Hin-
weisung auf die Be kanntmachung vom 171. Oktober 1824 (Reg. Bl. vom J.
1824 Nr. 20 S. 125) in Erinnerung zu bringen:
1) keinem Ausländer darf das Ortöbürger= oder Nachbarrecht in einer inländi-
schen Gemeinde bewilligt werden, wenn er nicht zuvor die Aufnahme in den
Großherzoglichen Seaats-Unterthanen= Verband durch einen von Großherzog=
licher Landes-Direktion au5gefertigten Einwanderungs= Erlaubnißschein nachge-
wiesen hat;
allen, in selbstständiger Lage sich besindenden, Personen, welche nicht er-
weislich Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach
sind, ist der Aufenthalt in Orten des Großherzogthums über die Zeit von
sechs Jahren nicht anders zu gestatten, als wenn sie von der Obrigkeit ih-
reö ausländischen Heimathsortes einen Heimathöschein mit der bundigen Ver-
sicherung,
daß sie mit ihren jehigen oder künftigen Familien zu jeder Zeit un-
weigerlich dort wieder aufgenommen werden sollen,
beybringen.
Inöbesondere haben auch die Stadtrathe nur nach erfolgter Beybringung
solcher Heimathsscheine Ausländer zu Schutbürgern aufzunehmen.
Ausnahmsweise wird, insofern eigenthümliche Umstände dieß bedingen, auf
geeignetes Nachsuchen und auf Berichtserstattung der betheiligten Unterbebörde,
Dispensation von der Vorschrift wegen der Heimathsscheine durch Großherzogliche
Lande Direktion ertheilt werden.
Die Unterobrigkeiten und Ortsvorstände sind den Gemeinden und dem Staate
für jeden, aus der Nichtbefolgung obiger Bestimmungen erwachsenden, Nach-
theil persönlich und mit ihrem Vermögen verantwortlich.
Auch wird, rücksichtlich der Vorschrift unter Ziffer 2, auödräcklich noch