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darauf aufmerksam gemacht, daß, da, in Gemäßheit der erwähnten — die
Heimaths-Verhöltnisse betreffenden — Vertrige mit den benachbarten Staatsre-
gierungen, Unterthanen der letzteren durch einen, in selbststindiger Lage, zehn
Jahre hindurch ununterbrochen fortgesetzten Aufenthalt im Großberzogthume, da-
selbst Heimathorecht erlangen und ihnen darnach die Wiederaufnahme in dem aus-
wärtigen Staate, wo sie vorher heimathöberechtigt waren, versagt werden darf,
jede Gemeinde, in deren Bezirk ein Ausländer in der gedachten Maaße seinen
Aufenthalt nehmen will, sich unverzüglich Gewißheit darüber zu verschaffen hat,
ob der Aufenthaltsuchende nicht unmittelbar vorher schon in einem andern inlän-
dischen Orte gewohnt habe, indem eintretenden Falls diejenige Gemeinde,
welche einem, der angeführten Vertragöbestimmung zufolge, aus dem Groß-
herzogthume nicht mehr wegzuweisenden Ausländer zuleht den Aufenthalt ge-
stattet hat, ohne weiteres angehalten werden wird, denselben forthin in ihrer
Mitte zu behalten.
Weimar den 30. Dezember 1826.
Großherzogliche Sichsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler. "
III. Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, haben, nach eingeholtem
rechtlichen Gutachten des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt Ober-Appella-
tions-Gerichts zu Jena und der beyden Großherzoglichen Landesregicrungen allhier
und zu Eisenach, für nothwendig erachtet, zu §. 20 Nr. 6 der povisorischen
Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung eine authentische Interpretation, als gesetz-
liche Bestimmung für das ganze Großherzogthum, mittelst höchster Reskripte vom
15. Dezember 1826 und 12. Januar d. J. in folgender Weise zu ertheilen:.
unter den nach 5. 20 Nr. 6 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-
Ordnung von der Berufung an das Ober-Appellations-Gericht auögeschlosse-
nen Disciplinar-Sachen ist auch nahmentlich das obrigkeitliche Einschrei-
ten in Betreff der Festsetzung von Advokaten-Gebühren — die sogenannte
Deserviten-Moderation — zu verstehen, sie erfolge vom Richter aus freyem
Antriebe, oder auf Antrag eines Betheiligten und ohne Unterschicb, ob der-
selben eine Vergleichung der Gebührenansätze mit der geseblich oder observanz-
mähßig feststehenden Tare, oder eine freyere Würderung der Arbeiten nach ih-
rem innern Gehalt, nach ihrem Werthe für den zu verfolgenden Zweck, nach
Beschaffenheit des Rechtöstreites, nach Umfang des Streitgegenstandes u. l.
w.) oder endlich ein urtheil über die Nothwendigkeit und Zweckmähigkeit vor-
genommener Handlungen zum Grunde liegt. ««
Dagegen leide diese Bestimmung nicht auf die eigentlichen Disciplinar-
Strafen, also auch nicht in dem Falle Anwendung, wenn die Geböhren