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Schule zu nehmen und selbst den durch das Geseß vorgeschriebenen Termin
jedes Mahl um nach vorhergegangener sorgfüältiger Prüfung und Berathung
mit dem Geistlichen und Schullehrer ihres Ortes zu bemuczen. .
Vor der Koufirmation darf unter keiner Bedingung ein Kind der Schul
entuommen werden, und es ist sehr zu wünschen, daß viele wohldenkende
A-eltern, auch nach der Konfirmation ihrer Kinder, dieselben die Wohl-
that des Schulbesuches noch einige Zeit genießen lassen.
Nach dem bestehenden Gesehe (vom 29. May 1826) sind die Knaben
sowohl als die Mädchen, erst in dem Jahre aus der Schule zu entlassen
und folgeweise unter die Zahl der Konsirmanden aufsunchmen, in welchem sie
das vier zehnte Jahr ihres Alters vor dem ersten Oktober noch erfüllen.
Alle Gesuche um Diöpensation von dieser Vorschrift, können durch-
aus nicht beachtet werden, und bleiben ohne alle weitere Resolution, wes-
halb auch die Ortögeistlichen dergleichen Gesuche unter keiner Bedingung
anzunchmen oder zu befördern haben. .
Konfirmationen, welche von pflichtvergessenen Aeltern wider das Gesetz
im In= und Auslande erschlichen oder sonst erhalten werden, sind
nach bekannten Grundsätzen des Rechtes für null und nichtig erklärt, woben
gegen Geistliche des Inlandes, welche sich dazu brauchen lassen, die besondere
strenge Ahndung vorbehalten blcibt.
Die den Geistlichen schon ertheilte Anweisung, daß sie bey den Kindern
aus anderen Staaten die Konfirmation durchaus nicht früher, als es das
biesige Landcögesetz erlaubt, und wenn die Gesetze des fremden Staates einen
noch spätern Termin festsetzen, nicht früher als diese vornehmen sollen, wird
hiermit nochmahls ausgesprochen.
In Rücksicht der Konfirmationshandlung endlich steht auch ferner die
Bestimmung fest, daß dieselbe auf dem Lande den Sonntag vor Ostern, oder
Mingsten, in den Städten aber zu Pfingsten geschehe.
Es werden diese sämmtlichen gesetzlichen Vorschriften und Anweisungen hiermit
nochmahls zur Kenntniß der Geistlichen, so wie aller Aeltern und Vormünder des
diesseitigen Bereicheb gebracht, um sich darnach in allen darin angedeutcteh Bezie-
hungen auf das Genaueste und Gewissenhafteste zu achten, damit der wohlthätige
Zweck dieser Verfügungen immer mehr erkannt und durch die segenvollste Wirkungen
sichttar werde. Eisenach den 2. Februar. 1827. ·
GroßherzoglicheöSächsischcdOber-Konsistorium-
D. J. A. Nebe