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recht irgend einer Art vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes erworben und nicht
bereits in Gemäßheit der Ediktal-Ladungen des Amtes Dermbach vom 12. May 1823
und des Amtes Geisa vom 23. July 1823 und 3. Dezember 182. ebey diesen
Behörden angemeldet haben, sind verbunden, solches bis zum 1. Juny dieses
Jahreö so gewiß noch anzumelden und zu bescheinigen, als sie außerdem ohne
Ungehorsamsbeschuldigung und ohne Bescheid, auf den Grurd dieses Gesetzes,
jener Rechte in so weit für verlustig geachtet werden, daß sie solche in keiner
Weise gegen einen andern Besiker, auser dem Hauptschuldner und dessen entwe-
der geseblich oder vertragöweise zur Vertrektung der Hauptschuld verpflichteten
Nachfolger im Besice, geltend zu machen berechtigt sind, auch mit benselt "en
allen schon jeht ertheilten oder künftig noch zu verleihenden gerichtlichen Hppo-
theken nachstehen sollen, ohne den Richter oder sonst jemand, wegen der
Nichtbeachtung ihrer stillschweigenden Hypotheken hey der Bestötigung irgend ei-
nes Rechtögeschäftes, nahmentlich bey der Bestätigung einer Veräußerung der
verpfändeten Sache, oder der Ertheilung gerichtlicher Konsense, in Anspruch
nehmen zu konnen.
Die unter 1 ausgesprochene Aucht der Anmeldung erstreckt sich nicht auf
landschaftliche oder Kammer-Gefalle, auch andere Gruwabgaben imd Leistungen,
z. B. Erbzinsen, Frohnen, welche auf den Grundstücken haften.
Die so genannten kuftrefaien Hypotheken b, d. h. diejenigen stillschrei-
genden Pfandrechte, welche nach Fuldaischen Geseben einer chirographarischen
Forderung zu Theil werden, wenn der Käufer eines Grurstücks sic im Kauf-
briefe mit übernimmt, sollen für die Zukunft. ganz alffgehoben seyn. Die schon
bestehenden Hppotheken dieser Art bleiben jedoch in ihrer Kraft und Gülrigeeit,
und sind auch serner von dem Richter zu beachten, wem sie nach der Vor-
schrift im §. 1 dieses Gesebes zeitig und gehörig angemeldet werden.
Von Zeit der Publikation dieses Gesehes an können in den Aemtern Derm-
bach und Geisa mit Wenigentaft auch ferner noch und so lange durch ein all-
gemeines neucs Hypotheken-Gesetz ein anderes nicht verordnet wird, stillschwei-
geude Pfandrechte, mit Ausnahme der ganz aufgehobenen so genannten kaufbrief-
maßigen Hypotheken, aus denselben gesetzlichen Gründen, wie früher, erwor-
ben werden, es soll aber der Richter, was die ehemals Fuldaischen Orte be-
trift,, von der durch die dort bestehende Gesebgebung eingeführten Verpflichtung,
diese stillschweigenden Pfandrechte auszumitteln, in die Schuldenbücher cinzutra-
gen und bey der Ertheilung gerichtlicher Konsense eder gerichtlich geschehender