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5. 19.
Unsere Kammer wird beauftragt, das gegemwärtige Regulativ zur Ausfüh-
rung zu bringen, und hat auf seine genaue Befolgung zu achten. Etwa mit
der Zeit nöthig werdende Veränderungen in Bezug auf die Salzstraßen, die
Höhe deö Transito-Zolles oder der Plombe-Gebühren, werden, nach vorgängiger
Berichtserstattung an Uns und nach Unserer Genehmigung, von gedachter Unserer
Kammer auögehen und von ihr zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Urkundlich haben Wir dieses Regulativ höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staaksinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Februar 1827.
¶. S) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Regulakiv,
in Bezug auf die Handhabung des vdt. Ernst Muͤller.
Salz-Mandats vom 2. September
1771.
Bekanntmachungen.
I. Das Geseh über das Bothenwesen bey öffentlichen Behörden vom 24.
May 1826 verordnet zu Sparung des Bothenlohns im §. 3: daß, sobald die
Betheiligten Bevollmächtigte im Orte der verfügenden Behörde oder in dessen
Nähe bestellt haben, ergehende Ausfertigungen diesen Bevollmächtigten behändigt
werden sollen.
Da indessen, in Justiz= Sachen wenigstens, jede Ausfertigung in der Re-
gel von einer Kosten -Liquidation begleitet ist, und die Vorschrift bestehet, daß
dergleichen Ausfertigungen von den Ertrahenten durch sofortige Zahlung der da-
durch erwachsenen Kosten abgelößt werden müssen, da ferner jencs Gesez im
V. 11 für Einhändigung und Einkassirung von Sportelrechmungen kein besonderes
Bothenlohn passiren laßt: so folgt daraus, einmahl daß die getroffene