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Bestimmung wegen der Insinuation an Bevollmaͤchtigte, nur mit Rücksicht auf
die gleichzeitige Einbringung der Kosten, für deren Beytreibung von den Man-
danten selbst kein Bothenlohn passirt, gehandhabt werden kann, und daß so-
mit — abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen Amwälte für die Gerichts-
kosten ihrer Gewaltgeber schlechthin einstehen müssen, wie z. B., wenn
leßtere Ausländer sind, — falls Bevollmächtigte sich der Ablösung der Ausfer-
tigungen durch Erlegung der mit solchen liquidirten Kosten weigern, ihnen die
Behändigung jener nicht geschehen kann, sondern an ihre Konstituenten selbst
bewirkt werden muß; sodann aber zweytens, daß, im Falle der An-
nahme schriftlicher Erlasse, Bevollmächtigte sich auch deren Ablösung nicht
entbrechen können und für die mitfolgenden Kostenrechmugen selbst einzustehen
verbunden sind, in welcher Hinsicht sich daher von Seiten der Sporteleinnah-
men lediglich an selbige gehalten werden muß.
Wir machen dieses, soviel Unsern und der Uns untergebenen Justiz-Umter-
behörden Geschäftskreis betrifft, zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung
hiermit bekannt. Weimar am 8. Februar 1827.
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung.
von Müller.
II. Der Eirkular-Befehl vom 8. Februar 1758 schrelbt vor: daß bey
Ober= und untergerichten im Bezirke unterzeichneter Landcsregierung bloß ge-
druckte, von der jebt Großherzoglichen Kammer zu verlegende Vollmachten ge-
braucht und bey Vermeidung einer den Unterbehörden angedroheten Strafe von
10 thlr. zugelassen werden sollen.
Da sich jedoch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift durch Ueberreichung und
resp. Annahme anderer gedruckten sowohl als schriftlicher Vollmachten neuerlich
mehrfach kund gegeben hat: so findet sich Großherzogliche Landeöregierung veran-
laßt, jenen Cirkular-Befehl zur genauesten Befolgung hierdurch einzuschärfen, den
Anwälten bemerklich zu machen, dah jeder Ansatz für eine gebrauchte ungesebliche
Vollmacht und deren Ueberreichung ihnen werde gestrichen werden und die Unter-
obrigkeiten ihres Bereichs, bey welchen die alt-weimarische Gesetzgebung und somit
auch obiger Eirkular-Befehl gilt, auf die für den Fall der Zulassung anderer,
al der von der Großherzoglichen Kammer zu verkaufenden gedruckten Vollmachten,
geschehene Strafandrohung hinzuweisen. Weimar der 26. Februar 1827.
Großherzogliche Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Seite 14, Jeile 12 ist das Wort „Lichtenberg“ in „Kaltennordheim“ zu bichtigen.