Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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IV.  Aufsicht  in  Kirchen  und  Schulsachen,  auch  uͤber  milde
Stiftungen.

&  20.

Die  Ausübung  derselben  wird  dem  Grafen,  unrer  Vorbehale  der  in  dem  dritten
Edikt  vom  31.  Dec.  1818  den  Gemeinden  und  ihren  Vorstehern  eingerumten  Rechte
und  der  amrichen  Befugnisse  des  gemeinschaftlichen  Oberamts,  persönlich  in  der  Art
überlassen,  daß  derselbe  ·

a.)  die  Befugniß  hat,  den  Kirchen-  und  Schul-  Visitationen,  so  wie  der  Abnahme
  der  Stistungs=  Rechnungen  selbst  oder  durch  seine  Beamten;  jedoch
ohne  einige  Kosten=  Aufrechnung,  anzuwohnenz

b.)  daß  ihm,  wenn  er  im  Orc  gegenwärtig  ist,  oder  seinen  im  Ort  anwohnen“
den  Beamten  von  allen  auf  gedachte  Gegenstande  sich  beziehenden  Verfügun“
gen  zu  rechter  Zeit  Rachricht  ertheilt  werden  sollb  und

.)  daß  ihm  frei  steht,  in  Beziehung  auf  die  erwähnten  Gegenstände  selhst  oder  durch
seinen  deshalb  vbeauftragten  Beamten  Erinnerungen  und  Anträge  Unseren
Beamten  und  Gemeinde-Vorstehern  mitzutheilen,  und  dieselben,  wenn  sie
nicht  L9bbeig  berücksichtigt  würden,  der  höhern  Behörde  zur  Entscheidung
vorzulegen.

3.  21.

Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  #und  Familie  die  Privat=  Trouungen,
Taufen,,  Confirmationen  ze  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen  und  ohne  ihn  an
ledesmalige  Dispenfations.  Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.“  5%

#.  21.  «  —
Das  Patronatrecht  und  das  der  Praͤsentation  der  Schullehrer  wird  dem  graͤflichen
  Hause,  wo  und  wie  es  solches  hergebtacht  hat,  belassen.

8.  13.

Wir  wollen  den  gräflichen  Theilhabern  än  der  Grafschaft  Limpurg"  Solms-Astenbeim
  aus  besonderer  Rücksicht  auf  die  Bereitwilligkeit,  mit  der  sie  riner  den
gegenwärcigen  Verbältnissen  angemessenen  Festletzung  ihres  Rechts,  Zustandes  ent-*’
  gekemmen  find,  dem  von  ihnen  geäußerten  Wunsch  gemäß,  den  Königl.

Zuͤrttembergischen  Antheil  an  dem  Patronstrecht  zu  Gaildorf,  Sutendorf  und
Münster,  aleich  wie  auch  das  volle  Pakronakrecht  zu  Vichberg  und  Oberroth,  vorbehälrlich
  einer  gegenseiligen  billigen  Ausscheidung  der  damit  verbundenen.  Lasten
gnaͤdigst  überlassen.  !  ç  -