Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Verfahren  u.  Gebühren  d.  Dorfgerichte  im  Geltungsbereiche  d.  A.  L.  R.  88  15  bis  23.  791

8  15.  Bewegliche  leblose  Sachen  sind,
soweit  sie  nicht  unter  den  8  13  fallen,
thunlichst  in  verschließbaren  Räumen  oder
Behältnissen  unterzubringen.  Die  Thüren
dieser  Räume,  sowie  die  Behältnisse  sind
zu  verschließen  und  unter  Verwendung  von
Popierstreisen,  Leinwandstreisen,  Bindfaden
  oder  in  anderer  Weise  mit  dem
Dienstsiegel  zu  versiegeln,  daß  sie  ohne

Verlepung  des  Verschlusses  nicht  geöffnet

werden  können;  Feuster  sind  zu  schließen
und  nötigenfalls  in  gleicher  Weise  zu  versegein.


Die  Zahl  der  Siegel  und  die  Stellen,
wo  sie  angelegt  sind,  sind  im  Protokoll
anzugeben.  Die  Schlüssel  hat  das  Dorfgericht
  mit  einem  Merkzeichen  zu  versehen
und  entweder  an  sich  zu  nehmen  oder  sonst
sicher  unterzubringen;  ihre  Zahl,  sowie  die
Art  ihrer  wahrung  ist  im  Protokolle
zu  vermerken.  Die  Anwesenden  sind  darauf
  hinzuweisen,  daß  sie  sich  jeder  Beschädigung
  und  der  Ablösung  der  angelegten
  Siegel  bei  Bermeidung  der  gesetzlicen
  Strafen  zu  enthalten  haben.
Räume,  deren  Weiterbenutzung  nicht  entbehrt

  werden  kann,  sind  offen  zu  halten.

8§  16.  Den  Erben,  den  Verwandten
des  Erblassers  oder  einer  geeigneten  anderen
  Person  kann  vorgefundenes  Geld  zur
Besorgung  des  Begräbnisses  und  zur  einstweiligen
  Fortführung  des  Haushalts,  der
Landwirtschaft  oder  des  Gewerbes  gegen
Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.
  Auch  können  ihnen  sonstige  zu  diesen
Zweccken  notwendige  Sachen  ÜMbergeben
werden.

8  17.  Hat  der  Erblasser  Landwirtschaft
  oder  ein  Gewerbe  betrieben  und  erscheint
  die  Fortführung  des  Betriebs  angezeigt
  und  ohne  Gefährdung  des  Nachlasses
  möglich,  so  ist  das  hierzu  Erforderliche
  anzuordnen  und  die  Siegelung  insoweit
  zu  beschränken,  daß  der  weitere  Betrieb
  stattfinben  kann.

§  18.  Die  außer  Siegelung  gelassenen
Gegenstände  sind  zu  verzeichnen,  es  sei
denn,  daß  bei  einzelnen  von  ihnen  eine
Sicherung  aus  besonderen  Gründen  entbehrlich
  ist.  In  dem  Verzeichnis  ist  der
Wert  der  einzelnen  Gegenstände  anzugeben,
soweit  dies  zur  Feststellung  angemessen
erscheint.

Einzelne  Nachlaßsachen,  insbesondere
Tiere,  können  einem  Dritten  zur  Obhut
anvertraut  oder  bei  dringender  Gefahr  des
Verderbens  veräußert  werden;  der  Erlös
ist  unverzüglich  an  das  Amtsgericht  abzuliefern.


8  19.  Nötigenfalls  ist  zur  Sicherung
des  Nachlasses  ein  Aufseher  zu  bestellen.

8  20.  Werden  in  dem  Nachlaß  eines.
Beamten  bei  der  Ausführung  einer  Sicherungsmaßregel
  amtliche  Akten  oder  sonstige
  Sachen,  deren  Herausgabe  auf  Grund
des  Dienstverhältnisses  verlangt  werden
kann,  vorgefunden,  so  ist  dies  im  Protokolle
  besonders  zu  vermerken.  Das  Dorfgericht
  hat  Sicherungsmaßregeln  in  Bezug
auf  diese  Sachen  nicht  vorzunehmen,  wenn
die  Behörde,  welcher  der  Verstorbene  anörte,

  oder  die  Aufsichtsbehörde  für  die

icherung  der  Sachen  sorgt.  Die  Vorschriften
  über  den  Nachlaß  von  Beamten
finden  auch  Anwendung  auf  den  Nachlaß
von  Offizieren  des  Heeres  und  der  Marine.

§  21.  Das  über  die  Maßnahmen  des
Dorfgerichts  ausgenommene  Protokoll  ist
unverzüglich  dem  Amtsgericht  einzureichen.

§  22.  Das  Protokoll  soll  den  Hergang
bei  der  Ausführung  der  Sicherungsmaßregeln
  beschreiben.  Es  soll  außer  den
Angaben,  die  in  den  vorhergehenden  Paragraphen

  vorgeschrieben  si  namentlich
enthalten:

1.  den  Ort  und  die  Zeit  der  Verhandlung;


2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und
der  bei  der  Verhandlung  zugegen  gewesenen
  Personen;

3.  die  Angabe  der  Thatsachen,  welche  die
Sicherung  des  Nachlasses  veranlaßt

haben:

4.  die  Unterschrift  des  bestellten  Aufsehers
  und  derjenigen  Personen,  welchen
  Nachlaßsachen,  die  außer  Siegelung
  geblieben  sind,  anvertraut
sind

5.  die  Unterschrift  der  Mitglieder  des
Dorsgerichts.

68  23.  Hat  das  Dorsgericht  von  Sicherungsmaßregeln
  Abstand  genommen,  weil
es  sie  nicht  für  ersorderlich  hält,  bestehen
aber  Zweifel  darüber,  ob  sie  erforderlich