Verfahren u. Gebühren d. Dorfgerichte im Geltungsbereiche d. A. L. R. 88 15 bis 23. 791
8 15. Bewegliche leblose Sachen sind,
soweit sie nicht unter den 8 13 fallen,
thunlichst in verschließbaren Räumen oder
Behältnissen unterzubringen. Die Thüren
dieser Räume, sowie die Behältnisse sind
zu verschließen und unter Verwendung von
Popierstreisen, Leinwandstreisen, Bindfaden
oder in anderer Weise mit dem
Dienstsiegel zu versiegeln, daß sie ohne
Verlepung des Verschlusses nicht geöffnet
werden können; Feuster sind zu schließen
und nötigenfalls in gleicher Weise zu versegein.
Die Zahl der Siegel und die Stellen,
wo sie angelegt sind, sind im Protokoll
anzugeben. Die Schlüssel hat das Dorfgericht
mit einem Merkzeichen zu versehen
und entweder an sich zu nehmen oder sonst
sicher unterzubringen; ihre Zahl, sowie die
Art ihrer wahrung ist im Protokolle
zu vermerken. Die Anwesenden sind darauf
hinzuweisen, daß sie sich jeder Beschädigung
und der Ablösung der angelegten
Siegel bei Bermeidung der gesetzlicen
Strafen zu enthalten haben.
Räume, deren Weiterbenutzung nicht entbehrt
werden kann, sind offen zu halten.
8§ 16. Den Erben, den Verwandten
des Erblassers oder einer geeigneten anderen
Person kann vorgefundenes Geld zur
Besorgung des Begräbnisses und zur einstweiligen
Fortführung des Haushalts, der
Landwirtschaft oder des Gewerbes gegen
Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.
Auch können ihnen sonstige zu diesen
Zweccken notwendige Sachen ÜMbergeben
werden.
8 17. Hat der Erblasser Landwirtschaft
oder ein Gewerbe betrieben und erscheint
die Fortführung des Betriebs angezeigt
und ohne Gefährdung des Nachlasses
möglich, so ist das hierzu Erforderliche
anzuordnen und die Siegelung insoweit
zu beschränken, daß der weitere Betrieb
stattfinben kann.
§ 18. Die außer Siegelung gelassenen
Gegenstände sind zu verzeichnen, es sei
denn, daß bei einzelnen von ihnen eine
Sicherung aus besonderen Gründen entbehrlich
ist. In dem Verzeichnis ist der
Wert der einzelnen Gegenstände anzugeben,
soweit dies zur Feststellung angemessen
erscheint.
Einzelne Nachlaßsachen, insbesondere
Tiere, können einem Dritten zur Obhut
anvertraut oder bei dringender Gefahr des
Verderbens veräußert werden; der Erlös
ist unverzüglich an das Amtsgericht abzuliefern.
8 19. Nötigenfalls ist zur Sicherung
des Nachlasses ein Aufseher zu bestellen.
8 20. Werden in dem Nachlaß eines.
Beamten bei der Ausführung einer Sicherungsmaßregel
amtliche Akten oder sonstige
Sachen, deren Herausgabe auf Grund
des Dienstverhältnisses verlangt werden
kann, vorgefunden, so ist dies im Protokolle
besonders zu vermerken. Das Dorfgericht
hat Sicherungsmaßregeln in Bezug
auf diese Sachen nicht vorzunehmen, wenn
die Behörde, welcher der Verstorbene anörte,
oder die Aufsichtsbehörde für die
icherung der Sachen sorgt. Die Vorschriften
über den Nachlaß von Beamten
finden auch Anwendung auf den Nachlaß
von Offizieren des Heeres und der Marine.
§ 21. Das über die Maßnahmen des
Dorfgerichts ausgenommene Protokoll ist
unverzüglich dem Amtsgericht einzureichen.
§ 22. Das Protokoll soll den Hergang
bei der Ausführung der Sicherungsmaßregeln
beschreiben. Es soll außer den
Angaben, die in den vorhergehenden Paragraphen
vorgeschrieben si namentlich
enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
2. die Bezeichnung des Erblassers und
der bei der Verhandlung zugegen gewesenen
Personen;
3. die Angabe der Thatsachen, welche die
Sicherung des Nachlasses veranlaßt
haben:
4. die Unterschrift des bestellten Aufsehers
und derjenigen Personen, welchen
Nachlaßsachen, die außer Siegelung
geblieben sind, anvertraut
sind
5. die Unterschrift der Mitglieder des
Dorsgerichts.
68 23. Hat das Dorsgericht von Sicherungsmaßregeln
Abstand genommen, weil
es sie nicht für ersorderlich hält, bestehen
aber Zweifel darüber, ob sie erforderlich