Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band.

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8.  27.

Jede  Täuschung  durch  Benützung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  bei
Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Theilnahme  an  der  Prüfung  zu  bestrafen.  Wird  die  Täuschung  erst  nach  Beendigung  der
Prüfung  entdeckt,  so  ist  das  Prüfungszeugniß  für  ungültig  zu  erklären.

Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen  Kandidatinnen,  welche  bei  der  Prüfung  andern  in
irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Aufgabe  behilflich  sind.

Auch  im  Fall  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  unerlaubter  Hilfsmittel  oder  der
Beihilfe  hiezu  können  die  genannten  Strafen  verfügt  werden.

Wer  so  bestraft  worden  ist,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nach  Jahresfrist  zur
Prüfung  zugelassen  werden.

Ueber  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Strafen  beschließt  die  Prüfungs.
kommission.

Ueber  vorstehende  Bestimmungen  sind  sämmtliche  Kandidatinnen  vor  Beginn  der
Prüfung  zu  belehren  und  unter  Hinweisung  auf  deren  unnachsichtige  Anwendung  ernstlich
  zu  verwarnen.

S.  28.

Hinsichtlich  der  bei  den  beiden  Prüfungen  zu  machenden  Anforderungen  sowie  der
Werthung  der  einzelnen  Fächer  bei  der  Feststellung  des  Gesammtzeugnisses  wird  das
Nähere  von  der  Oberschulbehörde  bestimmt.

S.  29.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahr  1901  die  erste  Dienstprüfung  und  erstmals  im  Jahr  1900  die  zweite  Dienstprüfung
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen  wird.

Stuttgart,  den  4.  Jannar  1900.
Sarwey.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen.
Studirenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  Vom  1.  Januar  1900.
Die  in  der  Ministerialverfügung  vom  6.  Mai  1886  (Reg.  Blatt  S.  185  ff.)  ertheilten
Vorschriften  über  die  Heranbildung  von  Lehramtskandidaten  innerhalb  des  evangelisch