20 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
Der Grundcharakter der gewerberechtlichen aßnesen hinsichtlich
des Lehrlingswesens in Brandenburg und Preußen läßt sich aus den
vorstehend mitgeteilten Hauptmomenten unschwer erkennen. Es handelte
sich zunächst um die möglichste Beseitigung derjenigen Schranken, die die
Bünste in egoistischer Wahrung des Nahrungsstandes der ihnen anehörenden
Meister und deren Familien schon beim Eintritt in die
Pforten des Handwerks errichtet hatten, um nach Möglichkeit jebem, der
nicht zur engeren Sippe gehörte, den Eingang zu versperren. Systematifs
wird ein Hindernis nach dem anderen aus dem Wege geräumt, so da
schließlich nur noch die Kinder liederlicher Frauenzimmer übrig bleiben.
Der Ausschluß derer, die das Abdeckereigewerbe selbst betrieben (also
nicht mehr der Kinder von diesen), ist doch wohl im wesentlichen formaler
Natur und bedeutet lediglich eine Konzession an das Volksempfinden,
dem das Abdeckereigewerbe als schimpflich galt. Ein Erwachsener, der
das Gewerbe tatsächlich schon betrieben hat, kommt ja als Lehrling nicht
in Frage. Daß die Beseitigung der Schranken nicht so leicht war, geht
daraus hervor, daß die Vorschriften wiederholt eingeschärft werden mußten.
Es handelte sich ja auch nicht nur um die Schranken gegenüber den
aufzunehmenden Lehrlingen, sondern um einen Kampf auf der ganzen
Linie gegen alle Ausschlu bendenzen der Zünfte. Hinsichtlich des Lehrlingsl“*u#
haben die gesetzlichen Bestimmungen über Aufnahmegebühren,
Lehrgeld, Lebrzeit und Lossprechung ähnliche Ziele. Den vollständigen
Sieg des Strebens nach weitmöglichster Offnung der Pforten des Handwerks
für den Nachwuchs der Bevölkerung bedeutet der Fortfall der
Bestimmungen über die Zahl der zu haltenden Lehrlinge (und Gesellen)
in der Handwerksordnung von 1733 für Ostpreußen und im Allgemeinen
Landrecht für sämtliche preußischen Staaten. Wie gründlich sich die
Dinge gewandelt haben, zeigt vor allem der Umstand, daß sogar ein
Metzen gezwungen werden kann, einen Lehrling anzunehmen.
Neben diesen mehr die äußere Ordnung des Lehrlingswesens betreffenden
Bestimmungen ist aber die Sorge um einen sittlich und gewerblich
tüchtigen Nachwuchs nicht vergessen. Die einzelnen Pflichten
werden den Meistern nicht nur eingeschärft, sondern es werden auch
Kautelen für ihre Innehaltung geschaffen. Der junge Mensch, der noch
nicht die wichtigsten Schulkenntnisse besitzt, muß während der Lehre
weiter zur Schule gehen. Die Gewerksassessoren, deren Bestellung durch
die Magistrate schon vom Großen Kurfürsten im Anschluß an frühere
Bestimmungen neu geregelt war, hatten eine Reihe von Aussichtsbefugnissen
gegenüber den Zünften. Aber immer noch wurde daran
estgehalten, daß die Zünfte der Grundstein sein müßten, auf dem sich
ie Regelung des Gewerbes und so auch des Lehrlingswesens aufbauen
müsse. Diese Anschauung hat sich in der Folge, wie der nächste Abschnitt
zeigen wird, gründlich gewandelt.
III. Das Lehrlingswesen während des Kampfes um Zunftzwang
und Gewerbefreiheit.
Die Maßnahmen des brandenburgischen und reißischen Staates,
die im vorigen Abschnitte nur hinsichtlich des Kebr- ingswesens zur