thumbs : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

20  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

Der  Grundcharakter  der  gewerberechtlichen  aßnesen  hinsichtlich
des  Lehrlingswesens  in  Brandenburg  und  Preußen  läßt  sich  aus  den
vorstehend  mitgeteilten  Hauptmomenten  unschwer  erkennen.  Es  handelte
sich  zunächst  um  die  möglichste  Beseitigung  derjenigen  Schranken,  die  die
Bünste  in  egoistischer  Wahrung  des  Nahrungsstandes  der  ihnen  anehörenden
  Meister  und  deren  Familien  schon  beim  Eintritt  in  die
Pforten  des  Handwerks  errichtet  hatten,  um  nach  Möglichkeit  jebem,  der
nicht  zur  engeren  Sippe  gehörte,  den  Eingang  zu  versperren.  Systematifs
wird  ein  Hindernis  nach  dem  anderen  aus  dem  Wege  geräumt,  so  da
schließlich  nur  noch  die  Kinder  liederlicher  Frauenzimmer  übrig  bleiben.
Der  Ausschluß  derer,  die  das  Abdeckereigewerbe  selbst  betrieben  (also
nicht  mehr  der  Kinder  von  diesen),  ist  doch  wohl  im  wesentlichen  formaler
Natur  und  bedeutet  lediglich  eine  Konzession  an  das  Volksempfinden,
dem  das  Abdeckereigewerbe  als  schimpflich  galt.  Ein  Erwachsener,  der
das  Gewerbe  tatsächlich  schon  betrieben  hat,  kommt  ja  als  Lehrling  nicht
in  Frage.  Daß  die  Beseitigung  der  Schranken  nicht  so  leicht  war,  geht
daraus  hervor,  daß  die  Vorschriften  wiederholt  eingeschärft  werden  mußten.
Es  handelte  sich  ja  auch  nicht  nur  um  die  Schranken  gegenüber  den
aufzunehmenden  Lehrlingen,  sondern  um  einen  Kampf  auf  der  ganzen
Linie  gegen  alle  Ausschlu  bendenzen  der  Zünfte.  Hinsichtlich  des  Lehrlingsl“*u#
  haben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Aufnahmegebühren,
Lehrgeld,  Lebrzeit  und  Lossprechung  ähnliche  Ziele.  Den  vollständigen
Sieg  des  Strebens  nach  weitmöglichster  Offnung  der  Pforten  des  Handwerks
  für  den  Nachwuchs  der  Bevölkerung  bedeutet  der  Fortfall  der
Bestimmungen  über  die  Zahl  der  zu  haltenden  Lehrlinge  (und  Gesellen)
in  der  Handwerksordnung  von  1733  für  Ostpreußen  und  im  Allgemeinen
Landrecht  für  sämtliche  preußischen  Staaten.  Wie  gründlich  sich  die
Dinge  gewandelt  haben,  zeigt  vor  allem  der  Umstand,  daß  sogar  ein
Metzen  gezwungen  werden  kann,  einen  Lehrling  anzunehmen.

Neben  diesen  mehr  die  äußere  Ordnung  des  Lehrlingswesens  betreffenden
  Bestimmungen  ist  aber  die  Sorge  um  einen  sittlich  und  gewerblich
  tüchtigen  Nachwuchs  nicht  vergessen.  Die  einzelnen  Pflichten
werden  den  Meistern  nicht  nur  eingeschärft,  sondern  es  werden  auch
Kautelen  für  ihre  Innehaltung  geschaffen.  Der  junge  Mensch,  der  noch
nicht  die  wichtigsten  Schulkenntnisse  besitzt,  muß  während  der  Lehre
weiter  zur  Schule  gehen.  Die  Gewerksassessoren,  deren  Bestellung  durch
die  Magistrate  schon  vom  Großen  Kurfürsten  im  Anschluß  an  frühere
Bestimmungen  neu  geregelt  war,  hatten  eine  Reihe  von  Aussichtsbefugnissen
  gegenüber  den  Zünften.  Aber  immer  noch  wurde  daran
estgehalten,  daß  die  Zünfte  der  Grundstein  sein  müßten,  auf  dem  sich

ie  Regelung  des  Gewerbes  und  so  auch  des  Lehrlingswesens  aufbauen
müsse.  Diese  Anschauung  hat  sich  in  der  Folge,  wie  der  nächste  Abschnitt
zeigen  wird,  gründlich  gewandelt.

III.  Das  Lehrlingswesen  während  des  Kampfes  um  Zunftzwang
und  Gewerbefreiheit.

Die  Maßnahmen  des  brandenburgischen  und  reißischen  Staates,

die  im  vorigen  Abschnitte  nur  hinsichtlich  des  Kebr-  ingswesens  zur