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Bekanntmachungen.
I. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben, in Bezug auf die Zu-
lassung von Auslaͤndern zu Pfarrstellen in den hiesigen Großherzoglichen Landen,
Nachstehendes zu verordnen geruhet:
1.
Jeder zu einem Pfarramte im Großherzogthume von einem Patron präsen-
tirte Ausländer, es mag nun derselbe im Auslande bereits in die Reihe der Pre-
digtamts -Kandidaten aufgenommen seyn oder nicht, unterliegt, gleich den In-
ländern, der durch unsere Bekanntmachung vom 5. Dezember 1820 vorge-
schriebenen successiven doppelten Prüfung, nahmlich pro candidatura und pro
ministerio.
2.
Die erste dieser Prüfungen, das Kandidaten-Eramen, wird an den hierzu
überhaupt als Regel angenommenen halbjahrigen Terminen, zu Ostern und Mi-
chaelis, auch mit den auslandischen Kandidaten vorgenommen, und es bleibt die
diesfalls etwa herbeygeführt werdende Verzögerung in Wiederbeseczung des Pfarr-
amtes lediglich zur Verantwortung des Patrons ausgestellt.
Det# auf solche Weise, gleich dem Inländer, öffentlich examinirten Auslän-
der macht dieselbe Cenfur anstellungsfähig, welche bey dem erstern nach der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 1820 für hinlänglich erachtet wird.
Diese höchste Willensmeynung, nach welcher, von jetzt an, von uns in Be-
zug auf ausländische, zu Predigtämtern unsers Bereichs präsentirt werdende Sub-
jekte durchgängig verfahren werden wird, hat hiermit zur Nachricht und Nach-
achtung öffentlich bekannt gemacht werden sollen.
Weimar den 5. Februar 1828.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer.
II. In Gemäßheit der höchsten Befehle werden diejenigen Schüler des
Groß herzoglichen freyen Zeichnen-Instituts allhier, welche sich durch
Fleiß und Geschicklichkeit besonders hervorgethan und bey der letzten Ausstellung
davon gute Proben in freyen Handzeichmungen abgelegt haben, und welche hier-
nach der Belohnungs-Medaillen für würdig erkannt wurden, hiermit öf-
fentlich nahmhaft gemacht. Es sind folgende: