Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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In Gemaͤßheit hoͤchsten Befehles werden diese Bestimmungen hiermit zur oͤf- 
fentlichen Kenntniß gebracht und die Justiz--Unterbehörden des Großherzogthumes 
zu deren Befolgung angewiesen. 
Weimar den 31. May 1828. 
Großherzogliche Süchsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß von den gerichtlichen Konsensen, 
welche über verliehene Kirchen-Kapitale ausgefertigt werden, die Sporteln hier 
und da nach demselben Maaßstabe erhoben werden, welcher Statt findet, wenn 
das Kapital aus den Mitteln einer Privat-Person verliehen wird, während 
gleichwohl die Verordnung vom 23. August 1732 die in der Kirchenord- 
nung Cap. 29 0. 6 enthaltene Vorschrift, nach welcher von Summen unter 50 
Mfl. nur 3 gr., von Summen über 50 Mffl. aber, und wenn solche gleich sich 
über 100 Mfl. belaufen, mehr nicht als 6 gr. gegeben und etwas weiter nicht 
gefordert werden soll, ausdrücklich erneuert und wiederholt hat. 
Da mun weder die Kirchenordnung noch die gedachte Verordnung vom 23. 
August 1732 aufgehoben sind, vielmehr beyde für die stammländischen sowohl, 
als auch für diejenigen neu acquirirten Ortschaften, wo die Weimar'sche Gesetzge- 
bung, wenigstens die Weimar'schen Prozeß-Gesetze und Sportel-Taren eingeführt 
sind, noch volle Kraft außern: so werden sämmtliche geistliche Unterbehörden hier- 
mit aufgefordert, darauf zu achten, daß in vorkommenden Fällen den gedach- 
ten gesetzlichen Vorschriften genau nachgegangen und den Schuldnern bey Konsen- 
sen über solche Kapitale, welche aus Kirchen-Aerarien erborgt werden, in kei- 
nem Falle mehr als die in jenen Vorschriften ausdrücklich nachgelassenen Spor- 
teln abgefordert werden. 
Weimar den 6. May 1828. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
H. C. F. Pencer.
	        
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