Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

—  33  —  I.S.  141  —  146.

Arrest  nicht  unter  drei  Wochen  oder  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  »  «

Wird  durch  die  Pflichtverletzung  ein  Nachtheil  verursacht,  so
tritt  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  drei  Jahren,  im  Felde
Gefängniß  oder  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren,  und  wenn
dieselbe  vor  dem  Feinde  begangen  ist,  Todesstrafe,  in  minder
schweren  Fällen  Freiheitsstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  reiheitsstrafe  ein.

ird  durch  die  Pflichtverletzung  im  Felde  die  Gefahr  eines
erheblichen  Nachtheils  herbeigeführt,  so  tritt  Festungsstrafe  nicht
unter  Einem  Jahre,  und  wenn  die  Plüchtverletzung  vor  dem  Feinde
begangen  ist,  Freiheitsstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  ein.

F.  142.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  in  der  Wahrnehmung  seines  Dienstes
eine  erhebliche  Beschädigung  eines  Schiffes  oder  dessen  Zubehörs
herbeigeführt,  wird  mit  Frcheitsstraf=  bis  zu  drei  5  bestraft;
in  schwereren  Fällen  kann  zugleich  auf  Dienstentlassung  erkannt
werden.  *  4“

143.

Wer  als  Befehlshaber  einer  militärischen  Wache,  eines  Kommandos
  oder  einer  Abtheilung,  oder  wer  als  Schildwache  oder  als
Posten  eine  strafbare  Handlung  wissentlich  begehen  läßt,  welche  er
verhindern  konnte  und  verhindern  dienstlich  verpflichtet  war,
wird  ebenso  bestraft,  als  ob  die  Handlung  von  ihm  selbst  begangen
  wäre.

S.  144.

Wer  einen  Gefangenen,  dessen  Beaufsichtigung,  Begleitung
oder  Bewachung  ihm  anvertraut  ist,  vorsätzlich  entpoeichen  läßt,  oder
dessen  Befreiung  vorsätzlich  bewirkt  oder  befördert,  ingleichen  wer
eine  von  seinem  Vorgesetzten  ihm  befohlene  oder  eine  ihm  dienstlich
obliegende  Verhaftung  vorsätzlich  7  zur  Ausführung  bringt,  wird

mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  nicht  unter  vierzehn  Tagen
oder  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft;
auch  kann  neben  Gefängniß  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse

des  Soldatenstandes  erkannt  werden.  ·
Ist  die  Entweichung  des  Gefangenen  nur  durch  Fahrlässigkeit
befördert  oder  erleichtert  worden,  oder  ist  die  gberhafueng  nur  aus
ahrlässigkeit  unterblieben,  so  tritt  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs
onaten  ein.  '
§.145.

Eine  Person  des  Soldatenstandes,  welche  bei  einem  ihr
übertragenen  Geschäfte  der  Heeres-  oder  Marineverwaltung  eine
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