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Arrest nicht unter drei Wochen oder mit Gefängniß oder Festungshaft
bis zu zwei Jahren bestraft. » «
Wird durch die Pflichtverletzung ein Nachtheil verursacht, so
tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, im Felde
Gefängniß oder Festungshaft nicht unter drei Jahren, und wenn
dieselbe vor dem Feinde begangen ist, Todesstrafe, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
reiheitsstrafe ein.
ird durch die Pflichtverletzung im Felde die Gefahr eines
erheblichen Nachtheils herbeigeführt, so tritt Festungsstrafe nicht
unter Einem Jahre, und wenn die Plüchtverletzung vor dem Feinde
begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ein.
F. 142.
Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes
eine erhebliche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs
herbeigeführt, wird mit Frcheitsstraf= bis zu drei 5 bestraft;
in schwereren Fällen kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt
werden. * 4“
143.
Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos
oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als
Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er
verhindern konnte und verhindern dienstlich verpflichtet war,
wird ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen
wäre.
S. 144.
Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung
oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entpoeichen läßt, oder
dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, ingleichen wer
eine von seinem Vorgesetzten ihm befohlene oder eine ihm dienstlich
obliegende Verhaftung vorsätzlich 7 zur Ausführung bringt, wird
mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen
oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft;
auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes erkannt werden. ·
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit
befördert oder erleichtert worden, oder ist die gberhafueng nur aus
ahrlässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs
onaten ein. '
§.145.
Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr
übertragenen Geschäfte der Heeres- oder Marineverwaltung eine
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