Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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thume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschaͤdigung der 
Hölzer, Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureißen sich schuldig machen 
sollte, so soll ein solcher, es sey eine Pfändung erfolgt oder nicht, gehalten 
seyn, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bey der 
vorladenden Behörde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumung einer bloß 
vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder dem Gerichte, unter 
dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen, 
und es sollen daselbst die begangenen Jagd-- und Waldfrevel sowohl, als die bey 
Gelegenheit derselben, und und actu continuo mit diesen, begangenen anderen 
Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bey der Pfandung, untersucht und bestraft werden. 
g. 2. 
Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdeckt 
werden koͤnnen, so soll den Forstbedienten, oder den bestohlenen Eigenthuͤmern 
nachgelassen bleiben, lediglich auf Anmelden bey den Dorfgerichten, oder wenn 
der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Amts- oder Gerichts- 
Expedition wesentlich ist, und der Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden 
bey'm Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Requisitien, jedoch unter 
Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichts-Person, Haussuchung zu thun. 
8g. 38. 
Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Citation, soll ohne 
besondere Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen offenen Ladung, bey 
demjenigen Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher 
wohnt, und auf mündliche Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet, 
und dieses auf der Citation angemerkt werden. Der stellende Richter des Wohn- 
orts hat von etwa früher vorgekommener Bestrafung des zu Stellenden das 
Gericht der begangenen That zu benachrichtigen. 
g. 4. 
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Koͤnig- 
reiche Sachsen sich vergehenden Großherzoglich Saͤchsischen Unterthanen, nach den 
Koͤniglich Saͤchsischen Landesgesetzen, und die Koͤniglich Saͤchsischen Unterthanen, 
welche im Großherzogthume Sachsen Forst- oder Jagdverbrechen begehen, nach 
den dortigen Gesetzen, in der Regel bestraft werdenz es soll jedoch bey einer 
etwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheit der in beyden Landen auf dem- 
selben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die härtere Strafe eintritt, ein an- 
 
	        
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