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thume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschaͤdigung der
Hölzer, Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureißen sich schuldig machen
sollte, so soll ein solcher, es sey eine Pfändung erfolgt oder nicht, gehalten
seyn, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bey der
vorladenden Behörde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumung einer bloß
vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder dem Gerichte, unter
dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen,
und es sollen daselbst die begangenen Jagd-- und Waldfrevel sowohl, als die bey
Gelegenheit derselben, und und actu continuo mit diesen, begangenen anderen
Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bey der Pfandung, untersucht und bestraft werden.
g. 2.
Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdeckt
werden koͤnnen, so soll den Forstbedienten, oder den bestohlenen Eigenthuͤmern
nachgelassen bleiben, lediglich auf Anmelden bey den Dorfgerichten, oder wenn
der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Amts- oder Gerichts-
Expedition wesentlich ist, und der Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden
bey'm Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Requisitien, jedoch unter
Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichts-Person, Haussuchung zu thun.
8g. 38.
Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Citation, soll ohne
besondere Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen offenen Ladung, bey
demjenigen Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher
wohnt, und auf mündliche Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet,
und dieses auf der Citation angemerkt werden. Der stellende Richter des Wohn-
orts hat von etwa früher vorgekommener Bestrafung des zu Stellenden das
Gericht der begangenen That zu benachrichtigen.
g. 4.
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Koͤnig-
reiche Sachsen sich vergehenden Großherzoglich Saͤchsischen Unterthanen, nach den
Koͤniglich Saͤchsischen Landesgesetzen, und die Koͤniglich Saͤchsischen Unterthanen,
welche im Großherzogthume Sachsen Forst- oder Jagdverbrechen begehen, nach
den dortigen Gesetzen, in der Regel bestraft werdenz es soll jedoch bey einer
etwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheit der in beyden Landen auf dem-
selben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die härtere Strafe eintritt, ein an-