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Die zwischen unterzeichneter Landesregierung und den oben unter 2 bis 8
aufgefuͤhrten Oberbehoͤrden, bezuͤglich auf die Bezirke derselben, zu Stande ge-
kommenen Konventionen stimmen unter einander völlig uͤberein, und sind mit
Ausnahme einiger Zusähe und Modifikationen, gleichen Inhalts, wie die vorste-
bend abgedruckte Uebereinkunft mit der Landesregierung zu Dresden.
Diese Zusätze und Modifikationen sind folgende:
im K. 1
ist, nach den Worten: „und Streureißen,“ noch eingeschaltet:
„oder auf sonstige Weise, nach Maaßgabe der, an dem Orte der be-
gangenen That dicsfalls bestehenden Gesetzgebung;“
im S. 4
ist am Schlusse beygefügt:
„Uebrigens ist bey Untersuchung von Forst= und Jagdvergehen möglichst
summarisch zu verfahren und nach den, in jedem Lande bestehenden Vor-
schriften für Rügesachen zu sportuliren, nach den sonst gewöhnlichen
Sportel-Normen für Untersuchungssachen aber erst dann zu liquidiren,
wenn das vorliegende Vergehen ausnahmsweise mit Zuchthausstrafe zu
ahnden ist;“ ·
. im §. 5
heißt es noch am Schlusse:
„Sobald sich jedoch eine Real-Citation nöthig macht, so ist solche nicht
anders, als durch die hierzu requirirte ordentliche Obrigkeit vorzu-
nehmen;“
im §. 7
fallen die Worte:
„bey dem Richter, unter dessen Jurisdiktion die Waldung gelegen ist,“
aus und es heißt statt dessen:
„bey der betreffenden Behörde.“
Auf höchsten Befehl Sr. Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird der
Inhalt dieser, auf das ganze Großherzogthum sich erstreckenden Konventionen zu
Jedermanns Nachricht und Nachachtung, insonderheit zur genauen Befolgung von
Seiten der Justiz-Unterbehörden, hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 9. July 1829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
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von Müller.