Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

102 
Die zwischen unterzeichneter Landesregierung und den oben unter 2 bis 8 
aufgefuͤhrten Oberbehoͤrden, bezuͤglich auf die Bezirke derselben, zu Stande ge- 
kommenen Konventionen stimmen unter einander völlig uͤberein, und sind mit 
Ausnahme einiger Zusähe und Modifikationen, gleichen Inhalts, wie die vorste- 
bend abgedruckte Uebereinkunft mit der Landesregierung zu Dresden. 
Diese Zusätze und Modifikationen sind folgende: 
im K. 1 
ist, nach den Worten: „und Streureißen,“ noch eingeschaltet: 
„oder auf sonstige Weise, nach Maaßgabe der, an dem Orte der be- 
gangenen That dicsfalls bestehenden Gesetzgebung;“ 
im S. 4 
ist am Schlusse beygefügt: 
„Uebrigens ist bey Untersuchung von Forst= und Jagdvergehen möglichst 
summarisch zu verfahren und nach den, in jedem Lande bestehenden Vor- 
schriften für Rügesachen zu sportuliren, nach den sonst gewöhnlichen 
Sportel-Normen für Untersuchungssachen aber erst dann zu liquidiren, 
wenn das vorliegende Vergehen ausnahmsweise mit Zuchthausstrafe zu 
ahnden ist;“ · 
. im §. 5 
heißt es noch am Schlusse: 
„Sobald sich jedoch eine Real-Citation nöthig macht, so ist solche nicht 
anders, als durch die hierzu requirirte ordentliche Obrigkeit vorzu- 
nehmen;“ 
im §. 7 
fallen die Worte: 
„bey dem Richter, unter dessen Jurisdiktion die Waldung gelegen ist,“ 
aus und es heißt statt dessen: 
„bey der betreffenden Behörde.“ 
Auf höchsten Befehl Sr. Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird der 
Inhalt dieser, auf das ganze Großherzogthum sich erstreckenden Konventionen zu 
Jedermanns Nachricht und Nachachtung, insonderheit zur genauen Befolgung von 
Seiten der Justiz-Unterbehörden, hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 9. July 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
"r 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.