VI. Zuständigkeitsgesetz. 363
8 41. Beschwerden") von Armen gegen Verfügungen
von Ortsarmenverbänden darüber, ob, in welcher
Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren
sind, unterliegen: sofern eine Stadt von mehr
als 10 000 Einwohnern an dem Armenverbande betheiligt
ist, der endgiltigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses;
andernfalls der endgiltigen Beschlußfassung
des Kreisausschusses. Desgleichen unterliegen Beschwerden
von Armen gegen Verfügungen von Landarmenverbänden
über die Art und Höhe der Unterstützung der
endgiltigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern
die Landarmenverbände nur aus einem Kreise bestehen
50).
8 42. Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen
Verfügungen der Landarmenverbände darüber, ob, in
welcher Höhe und in welcher Weise Beihilfen zu gewähren
sind, unterliegen der endgiltigen Beschlußfassung
des Provinzialraths 51).
8 48. Der Kreis= oder Stadtausschuß beschließt:
1. an Stelle der in den §§ 60 bis 62 des Gesetzes vom
8. März 1871 und in den 88 48 bis 50 des Lauenburgischen
Gesetzes vom 24. Juni 1871 bezeichneten
Kreiskommission über Streitigkeiten zwischen Armennach
den von dem Provinzialrathe aufgestellten Vorschriften
zu gestalten.
*:sdk Einen Anspruch auf Unterstützung können Arme gegen
einen Armenverband nur bei der Verwaltungsbehörde erheben.
50) In besonders dringenden Fällen darf auch die Polizeibehörde
einschreiten.
51) Zuvor ist nach § 36 des Gesetzes vom s. März 19871
der Kreistag zu hören.