Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  363

8  41.  Beschwerden")  von  Armen  gegen  Verfügungen
  von  Ortsarmenverbänden  darüber,  ob,  in  welcher
Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen  zu  gewähren
  sind,  unterliegen:  sofern  eine  Stadt  von  mehr
als  10  000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande  betheiligt
  ist,  der  endgiltigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;
  andernfalls  der  endgiltigen  Beschlußfassung
des  Kreisausschusses.  Desgleichen  unterliegen  Beschwerden
  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Landarmenverbänden
  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der
endgiltigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses,  sofern
  die  Landarmenverbände  nur  aus  einem  Kreise  bestehen
  50).

8  42.  Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden  gegen
Verfügungen  der  Landarmenverbände  darüber,  ob,  in
welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Beihilfen  zu  gewähren
  sind,  unterliegen  der  endgiltigen  Beschlußfassung
des  Provinzialraths  51).

8  48.  Der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  beschließt:
1.  an  Stelle  der  in  den  §§  60  bis  62  des  Gesetzes  vom
8.  März  1871  und  in  den  88  48  bis  50  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  24.  Juni  1871  bezeichneten
Kreiskommission  über  Streitigkeiten  zwischen  Armennach

  den  von  dem  Provinzialrathe  aufgestellten  Vorschriften
zu  gestalten.

*:sdk  Einen  Anspruch  auf  Unterstützung  können  Arme  gegen
einen  Armenverband  nur  bei  der  Verwaltungsbehörde  erheben.

50)  In  besonders  dringenden  Fällen  darf  auch  die  Polizeibehörde
  einschreiten.

51)  Zuvor  ist  nach  §  36  des  Gesetzes  vom  s.  März  19871

der  Kreistag  zu  hören.