Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Bekanntmachungen. 
I. Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß in mehren Orten des 
Großherzogthumes lotteriemäßige Ausspielungen von Pferden, Uhren, Gewehren 
und anderen Gegenständen, ohne vorher nachgesuchte obrigkeitliche Erlaubniß vor- 
genommen worden sind, dergleichen Ausspielungen aber, nach dem bestehenden 
Geldklassen-Lotterie-Privilegium, ohne Zustimmung des zeitigen Pachters gedach- 
ten Privilegiums und hierauf erhaltene spezielle Erlaubniß Großherzoglicher Lan- 
des-Direktion, unter keinem Vorwande Statt finden dürfen: so wird hierdurch 
alles und jedes lotteriemäßige Ausspielen ohne dazu vorher nachgesuchte und er- 
haltene Erlaubniß gänzlich und zwar bey einer, nach Verhältniß der Umstände 
zu bemessenden, Geldstrafe von 5 bis 20 Thalern, oder verhältnißmaßiger Ge- 
fängnißstrafe, untersagt. 
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben nicht allein dafür 
zu sorgen, daß dieses Verboth in den, ihrer Fürsorge untergebenen Gemeinden ge- 
hörig bekannt gemacht werde, sondern sich auch aller und jeder Erlaubnißerthei- 
lung bey Vermeidung ernsten Einsehens zu enthalten. 
Weimar den 8. August 1829. 
Großherzoglich Sachssche Landes-Direktion. 
idel. 
II. Von Großherzoglicher Landes-Direktion werden die, in den Großher= 
zoglichen Landen das Geschäft der Schutpocken = Impfung betreibenden, Aerzte 
hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich, zu möglichster Sicherung des 
Erfolgs der Impfung in allen Fallen, wo zur Zeit der, — aus überwiegenden 
Gründen gewöhnlich am achten Tage nach der Impfung anzustellenden — Revi- 
sion oder Weiterimpfung, der Mangel der, als eins der sichersten Merkmahle des 
vollkommenen Verlaufes anerkannten, mit einem leichten Fieber verbundenen, pe- 
ripherischen Röthe Zweifel über die Aechtheit der Schutzpocken exregt, auf geeig- 
nete Weise die nöthige Ueberzeugung, ob diese Erscheinung nicht vielleicht spater, 
(Zzwischen dem achten und zwölften Tage,) zu bemerken gewesen sep, zu verschof- 
fen und daher, — erforderlichen Falles — die betroffenen Persenen einer aber- 
mahligen Impfung zu unterwerfen haben. Weimar den 8. August 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
Ridel. 
III. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben dem OberLandeögerichts- 
Advokaten, Carl Gustav Döbner zu Meiningen, auf dessen Gesuch, die außeror- 
dentliche Hof-Advokatur mit der Erlaubniß vor den Ober= und untergerichten des
	        
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