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Bekanntmachungen.
I. Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß in mehren Orten des
Großherzogthumes lotteriemäßige Ausspielungen von Pferden, Uhren, Gewehren
und anderen Gegenständen, ohne vorher nachgesuchte obrigkeitliche Erlaubniß vor-
genommen worden sind, dergleichen Ausspielungen aber, nach dem bestehenden
Geldklassen-Lotterie-Privilegium, ohne Zustimmung des zeitigen Pachters gedach-
ten Privilegiums und hierauf erhaltene spezielle Erlaubniß Großherzoglicher Lan-
des-Direktion, unter keinem Vorwande Statt finden dürfen: so wird hierdurch
alles und jedes lotteriemäßige Ausspielen ohne dazu vorher nachgesuchte und er-
haltene Erlaubniß gänzlich und zwar bey einer, nach Verhältniß der Umstände
zu bemessenden, Geldstrafe von 5 bis 20 Thalern, oder verhältnißmaßiger Ge-
fängnißstrafe, untersagt.
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben nicht allein dafür
zu sorgen, daß dieses Verboth in den, ihrer Fürsorge untergebenen Gemeinden ge-
hörig bekannt gemacht werde, sondern sich auch aller und jeder Erlaubnißerthei-
lung bey Vermeidung ernsten Einsehens zu enthalten.
Weimar den 8. August 1829.
Großherzoglich Sachssche Landes-Direktion.
idel.
II. Von Großherzoglicher Landes-Direktion werden die, in den Großher=
zoglichen Landen das Geschäft der Schutpocken = Impfung betreibenden, Aerzte
hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich, zu möglichster Sicherung des
Erfolgs der Impfung in allen Fallen, wo zur Zeit der, — aus überwiegenden
Gründen gewöhnlich am achten Tage nach der Impfung anzustellenden — Revi-
sion oder Weiterimpfung, der Mangel der, als eins der sichersten Merkmahle des
vollkommenen Verlaufes anerkannten, mit einem leichten Fieber verbundenen, pe-
ripherischen Röthe Zweifel über die Aechtheit der Schutzpocken exregt, auf geeig-
nete Weise die nöthige Ueberzeugung, ob diese Erscheinung nicht vielleicht spater,
(Zzwischen dem achten und zwölften Tage,) zu bemerken gewesen sep, zu verschof-
fen und daher, — erforderlichen Falles — die betroffenen Persenen einer aber-
mahligen Impfung zu unterwerfen haben. Weimar den 8. August 1829.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
Ridel.
III. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben dem OberLandeögerichts-
Advokaten, Carl Gustav Döbner zu Meiningen, auf dessen Gesuch, die außeror-
dentliche Hof-Advokatur mit der Erlaubniß vor den Ober= und untergerichten des