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sichtigte Tarifreform in erweitertem Ausmaß nachgeholt. Die aus
diesem Anlaß von dem österreichischen Handelsministerium an die
Handels- und Gewerbekammern gerichtete Rundfrage stellte eine
große Unzufriedenheit über die handelsvertraglichen Beziehungen
zu Deutschland fest. Im Deutschen Reiche waren während der
Dauer des Handelsvertrags mit Österreich-Ungarn vom 23. Mai
1881 fortlaufende, wenn auch kleine, so doch für einzelne Wirtschaftszweige
wichtige Änderungen des Tarifs vorgenommen
worden. Diese wurden durch die einen protektionistischen Charakter
tragende Tarifpolitik der Eisenbahnen, insbesondere der
preußischen, in verschärftem Maße fühlbar. Freilich war die
deutsche Verkehrspolitik nur die Antwort auf die Refaktienwirtschaft
in Österreich, die trotz aller Abmachungen nicht beseitigt
werden konnte.
Aus diesen Gründen machte sich, als der bis Ende 1887 gültige
Tarif dem Ablaufe nahe war, in Österreich-Ungarn wiederum
der Wunsch geltend, innigere wirtschaftliche Beziehungen zu
Deutschland zu erlangen. Im Deutschen Reiche aber lagen die
Verhältnisse noch genau so wie im Jahre 1883, so daß man dort
von einer handelspolitischen Annäherung an Österreich-Ungarn
mit einem Zwischenzolltarif nichts wissen wollte. Auch einer
Bindung der geltenden Tarifsätze war die deutsche Regierung,
wenigstens soweit landwirtschaftliche Erzeugnisse in Frage kamen,
nach wie vor grundsätzlich abgeneigt. Die 1887er Vorlage war
bei Aufnahme der Unterhandlungen zur Erweiterung des Vertrags
von 188ı zwar noch nicht an den deutschen Reichstag gelangt,
aber schon hatte der Landwirtschaftsminister im preußischen
Abgeordnetenhaus am 5. Mai 1887 erklärt, daß die preußische
Staatsregierung für eine baldige angemessene Erhöhung der landwirtschaftlichen
Zölle eintreten werde. Im übrigen war es das alte
Lied: in Österreich verlangte man hohe Industriezölle, in Deutschland
hohe Agrarzölle; wie sollte man sich da auf einen Vertragstarif
einigen? Man verständigte sich schließlich dahin, den bestehenden
Vertragstarif auf unbestimmte Zeit, mit dem Recht der
beiderseitigen einjährigen Kündigung, zu verlängern!).
1) Reichstagsdrucks. Nr. 40, 7. Leg.-Per., II. Sess., 1887/83 u. Verhandlungen
vom 15.u. 16. Dezember 1887. — Nr. 486 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des österreichischen Abgeordnetenhauses, X. Sess.