Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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tritt als Lehrgegenstand erst nach der Befaͤhigung und den Vorkenntnissen der 
Schuͤler ein, und sollen hierzu die Stunden noch bestimmt werden; überhaupt 
bleibt die weitere Ausdehnung des Unterrichts den Bedürfnissen und Verhältnissen 
gemäß vorbehalten. 
Aufnahme in die Gewerkschule. 
In die Grohherzogliche freye Gewerkschule werden aufgenommen Knaben 
nicht unter zwölf Jahren, Lehrlinge und Gesellen der Gewerken, besonders der 
Bau-Professionisten, welche in einer durch Großherzogliche Ober-Baubehörde 
vorzunehmenden Prüfung darzuthun vermögen, daß sie im Lesen und Schrei-- 
ben, und in den ersten vier Rechnungsarten sammt den gemeinen 
Brüchen und der Regeldetri hinlänglich geübt sind. Diese Aufnahme-Eramen 
finden zu Ostern und Michaelis jedes Jahres, nach öffentlicher Bekanntmachung 
des Tages, in Beyseyn sämmtlicher technischen Mitglieder der Großherzoglichen 
Ober-Baubehörde Statt, und erhalten die versammelten Aspiranten einige Säßze 
zum Nachschreiben diktirt, und eben so Aufgaben im Rechnen, die sie sofort zu 
lösen und dann die beschriebenen Blatter an den anwesenden Direktor abzugeben 
haben. Hierauf folgt noch ein kurzes mündliches Examen und wird dann von 
Großherzoglicher Ober-Baubehörde durch Stimmenmehrheit über die Aufnahme 
eines jeden entschieden. Diejenigen, welche die geforderten Vorkenntnisse nicht 
besitzen, werden in die Bürger= und Nachhülfschulen verwiesen und kön- 
nen sich bey'm nächsten Eramen wieder melden; die Aufgenommenen aber werden 
in das Schüler-Verzeichniß eingetragen und erhalten vom Grohherzoglichen 
Oberbau-Direktor ausgefertigte Aufnahmescheine, ohne welche Niemand 
des Unterrichts in der Gewerkschule theilhaft werden kann. 
Verhalten der Gewerkschüler. 
Man erwartet von den in die Großherzogliche freye Gewerkschule Aufge- 
nommenen, daß sie sich durch gute Sitten, Ordnung und Reinlichkeit vortheilhaft 
auszeichnen; in der Schule sollen sie mit Anfang der Lehrstunden pünktlich er- 
scheinen und keine ohne Roth verscumen, sich auch wahrend des Unterrichts ruhig 
und fleißig verhalten; die zum Institute gehörigen Gegenstände dürfen sie nicht 
beschädigen, besonders müssen die Modelle und Vorbilder zum Zeichnen, von 
welchen aus der Schule nichts mit nach Hause genommen werden darf, mit größ- 
ter Vorsicht behandelt und nach jedesmahligem Gebrauche wieder an den Schulauf- 
seher abgeliefert werden. Jeder Schüler erhält seinen Arbeitsplatz in der Schule
	        
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