Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

182 
von ihnen geprüften und anerkannten, im Laufe der Rechnungsjahre 1880, 1831 
und 1832 aus Unserer Haupt-Landschaftskasse, nach Maßgabe der in den Etats 
dieser Jahre verzeichneten Ausgabegegenstände und Summen zu bestreitenden 
Staatsbedürfnisse, in Gemäßheit des Grundgesetzes vom 5. May 1816 über 
die landständische Berfassung Unserer Lande und nach den Bestimmungen des Lan- 
des= Grundgesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821 die nachste- 
hend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großherzogthume für 
jedes der drey Jahre 1830, 1831 und 1832 zu verwilligen für erforderlich 
ist geachtet worden, nähmlich: 
I. die von Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern, alte 
Landsteuer (alte Grundsteuer) im jährlichen Betrage von acht Ter- 
minen alt-Weimar'scher Grundsteuer, nach den weiteren Bestimmungen des 
0. 13 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821, jedoch 
mit der im F. 15 des Gesetzes begründeten Modifkation. 
II. als indirekte Steuern: 
1) der Impost nach dem Regulative vom 27. November 1821, nach dem 
Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und Oldisle= 
ben vom 24. Oktober 1823, nach dem Impost-Nachtrags-Regulative 
vom 16. Dezember 1823, nach dem Nachtrage vom 20. April 1824 
zu dem Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und 
Oldisleben, nach der nachtraglichen Verordnung vom 7. März 1825 
zu dem Impost-Nachtrags-Regulative vom 16. Dezember 1823 und 
nach der Verordnung wegen Versteuerung des Malzschrotes zur Malizessig- 
Fabrikation in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom 23. May 
1826ez 
jedoch mit den bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 
1826 ausgesprochenen Modifikationen hinsichtlich des Impostes von Wein, 
von fremden Branntwein und von Schmierseife; 
2) die Stempel-Abgabe nach dem Stempel-Gesebe vom 29. Dezem- 
ber 1810 mit der in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 be- 
stimmten Modifikation;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.