Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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seinem  Wohnsitze  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht  wird.
Eisenach  den  7.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VI.  Nachdem  beschlossen  worden,  das  zeither  dem  Amte  Jena  einbezirkte
akademische  Gericht  zu  Remda,  vom  1.  Januar  naͤchstkommenden  Jahres  an,
dem  naͤher  gelegenen  Amte  Blankenhayn  einzuverleiben:  so  wird  dieß  hiermit
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

VII.  Die  Besitzer  des  Metschrieder  Hofes,  die  Kaufleute  Karl  und  Friedrich
Bruͤder  Eichel  allhier,  haben  nach  Befoͤrderung  ihres  bisherigen  Justitiars  daselbst,
des  nunmehrigen  Regierungs-Assessors  Thon,  an  dessen  Stelle  den  Hof-Advokaten
Frey  allhier  vorgestellt.  Wir  haben  diese  Wahl  genehmigt,  den  Erwählten  heute
als  Gerichtshalter  auf  dem  Metschrieder  Hofe  vereidet  und  bringen  dieses  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntniß.  Eisenach  den  14.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VIII.  Da  seit  der,  unter'm  20.  März  1819  (Großherzogl.  Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1819  Nr.  6)  ergangenen,  gesetzlichen  Bekanntmachung  über  die  bewilligten
  Befreyungen  von  Chaussee-,  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Pflaster-Gelde
  mehre,  hierher  einschlagende,  neue  Bestimmungen  erfolgt  sind:  so  wird  ein
Verzeichniß  der  fraglichen  Befreyungen,  wie  solche,  nach  Abänderung  und  Erweiterung
  der  vorhin  angeführten  frühern  Verordmng,  dermahlen  bestehen,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frey  von  Entrichtung  der  erwähnten  Abgaben  sind  nähmlich:

1)  die  den  souverainen  Fürsten  des  deutschen  Bundes  und  den  Prinzen  dieser

  Fürstlichen  Hauser  gehörigen  Equipagen;

2)  die  am  Großherzoglichen  Hofe  akkreditirten  Gesandten  auswärtiger  Staaten;

3)  sämmtliche  Gesandte  deutscher  Bundesstaaten  bey'm  deutschen  Bundestage,

desgleichen  der  Königlich  Sachsische  Bevollmächtigte  zu  Besorgung  der
Militäk-Angelegenheiten  bey'm  Bundestage;

4)  die  Landtags-Deputirten,  wenn  sie  zum  Landtag  und  in  Landtags-Angelegenheiten

  zusammen  kommen;