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5) die Großherzoglichen wirklichen Geheimerdthe, der Präsident der Lan-
des = Direktion und der Ober-Baudirektor;
6) die Landräthe in ihren Bezirken;
7) die Großherzoglichen Ober-Stallmeister, Stallmeister und Bereiter, wenn
sie mit herrschaftlichen Pferden reiten oder fahren;
8) die Wegebau-Kommissarien, Inspektoren und Kondakteurs, jeder der letz-
tern innerhalb seines Bezirks;
9) das Großherzogliche Forst= und Jagd-Personal in Dienstgeschften und
mit eignen Pferden;
10) die Offiziers des Großherzoglichen Militairs für ihre Dienstpferde in der
nächsten (auf die Strecke, für welche sonst Chausseegeld -Abonnirung zu-
gelassen ist, begren zten) Uumgebung ihrer Garnison, desgleichen die Groß-
herzoglichen Husaren, wenn sie im Dienst und in Uniform sich befinden;
11) die innländischen Geistlichen aller Konfessionen für ihre Person, jeder
innerhalb seines Pfarreybezirks und während der Dauer der wirklichen
Amtsverwaltung;
12) die Amts-Physiker und Amts-Chirurgen, so wie die Provinzial-Akkou-
cheurs und Landthierärzte, jeder in seinem Bezirke;
13) der Großherzogliche Ober-Geleitsmann und die Geleits-Unteroffizianten in
ihren respektiven Bezirken;
14) der jedesmahlige Prorektor der Gesammt-Universität Jena;
15) die Studenten zu Pferde innerhalb des Weimar'schen Kreises;
16) alle, zu Militaär-Durchmärschen gehörige, Pferde, Vorspann= und sonst zum
Kriegsdienste kommandirte Pferde; jedoch mit Ausnahme der angespannten
oder Reitpferde einzelner, wenn auch in Uniform, reisender Offiziers von
fremdem Militär, auf welche das geordnete Chaussee-, Brücken= und
Plaster-Geld allenthalben zu erlegen istz
17) Geschirre, welche Materialien zum Wege= und Brücken = Bau, wenn auch
um Lohn anfahren, und zwar ohne unterschied, ob die Anfuhre zum Be-
huf einer eigentlichen Landes-Chaussee oder zum Bau der von Gemeinden
oder einzelnen Personen anzulegenden und zu unterhaltenden öffentlichen
Wege geschehe;
18) die Fröhner bey aller Art Frohnen, wenn sie sich hierüber mit obrigkeit-
lichen Attestaten ausweisen;
19) die ökonomischen Fuhren innerhalb jeder Flurgrenze, zu Bearbeitung der
Felder und Einbringung der Erndte;
20) diejenigen Fuhren, womit zu Unterstützung abgebrannter Inländer Mate-