Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

141 
5) die Großherzoglichen wirklichen Geheimerdthe, der Präsident der Lan- 
des = Direktion und der Ober-Baudirektor; 
6) die Landräthe in ihren Bezirken; 
7) die Großherzoglichen Ober-Stallmeister, Stallmeister und Bereiter, wenn 
sie mit herrschaftlichen Pferden reiten oder fahren; 
8) die Wegebau-Kommissarien, Inspektoren und Kondakteurs, jeder der letz- 
tern innerhalb seines Bezirks; 
9) das Großherzogliche Forst= und Jagd-Personal in Dienstgeschften und 
mit eignen Pferden; 
10) die Offiziers des Großherzoglichen Militairs für ihre Dienstpferde in der 
nächsten (auf die Strecke, für welche sonst Chausseegeld -Abonnirung zu- 
gelassen ist, begren zten) Uumgebung ihrer Garnison, desgleichen die Groß- 
herzoglichen Husaren, wenn sie im Dienst und in Uniform sich befinden; 
11) die innländischen Geistlichen aller Konfessionen für ihre Person, jeder 
innerhalb seines Pfarreybezirks und während der Dauer der wirklichen 
Amtsverwaltung; 
12) die Amts-Physiker und Amts-Chirurgen, so wie die Provinzial-Akkou- 
cheurs und Landthierärzte, jeder in seinem Bezirke; 
13) der Großherzogliche Ober-Geleitsmann und die Geleits-Unteroffizianten in 
ihren respektiven Bezirken; 
14) der jedesmahlige Prorektor der Gesammt-Universität Jena; 
15) die Studenten zu Pferde innerhalb des Weimar'schen Kreises; 
16) alle, zu Militaär-Durchmärschen gehörige, Pferde, Vorspann= und sonst zum 
Kriegsdienste kommandirte Pferde; jedoch mit Ausnahme der angespannten 
oder Reitpferde einzelner, wenn auch in Uniform, reisender Offiziers von 
fremdem Militär, auf welche das geordnete Chaussee-, Brücken= und 
Plaster-Geld allenthalben zu erlegen istz 
17) Geschirre, welche Materialien zum Wege= und Brücken = Bau, wenn auch 
um Lohn anfahren, und zwar ohne unterschied, ob die Anfuhre zum Be- 
huf einer eigentlichen Landes-Chaussee oder zum Bau der von Gemeinden 
oder einzelnen Personen anzulegenden und zu unterhaltenden öffentlichen 
Wege geschehe; 
18) die Fröhner bey aller Art Frohnen, wenn sie sich hierüber mit obrigkeit- 
lichen Attestaten ausweisen; 
19) die ökonomischen Fuhren innerhalb jeder Flurgrenze, zu Bearbeitung der 
Felder und Einbringung der Erndte; 
20) diejenigen Fuhren, womit zu Unterstützung abgebrannter Inländer Mate-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.