rialien zu Wiederherstellung ihrer Pohn= und Wirthschafts-Gebäude her-
beygebracht werden.
In Ansehung der eben bezeichneten Fuhren tritt jedoch die besondere
Vorschrift ein, daß der tarifmäßige Betrag des Chaussee = Geldes auf
solche zwar bey'm Hinfahren nach dem Abladungsorte zu erlegen ist, wo-
gegen alles diesfalls Bezahlte bey'm Zurückfahren auf Bescheinigung des
Gemeindevorstandes vom Abladungsorte, daß die fragliche Fuhre wirklich
eine Hülfsfuhrc der angegebenen Art gewesen sey, zuruckgezahlt werden
wird.
In allen Fällen, für welche in obigem Verzeichnisse Chaussee= 2c. Geldfrey-
heit nicht ausdrücklich zugestanden ist, bleiben die geordneten Chaussee-, Wege-,
Brücken-, Damm= und Pflaster-Gelder, bey Vermeidung der gesetzlich angedroh-
ten Strafe von zwey Groschen für jeden nicht gezahlten Pfennig des fraglichen
Abgabebetrages, zu erlegen; auch gelten — die unter Ziffer 17 bezeichnete Aus-
nahme abgerechnet — bey Lohnfuhren keine Freypässe, selbst nicht in Ansehung
des Fürstengutes.
Insbesondere ist zu beachten, daß diejenigen Personen, welchen nur unter
speziell bestimmter Voraussetzung und Beschraänkung Chaussee= u. Geldfreyheit
eingeräumt ist, in anderen, unter dieser Bestimmung nicht begriffenen Fällen, ebenso
wie jeder Nichtbefreyte, zur Chaussee= 2c. Geldzahlung verpflichtet sind.
Uebrigens ist es durch ausdrückliche gnädigste Entscheidung Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs als eine, aus dem Grunde und Zwecke der geseblich zu-
gestandenen Befreyungen vom Chaussee-Gelde sich ergebende, Folge anerkannt
und erklärt worden, daß denjenigen, welchen gedachtermaßen im Allgemeinen,
oder mit gewisser Beschränkung, Chaussee-Geld-Freyheit bewilligt ist, in eben der-
selben Maße auch Befreyung von den Wege-, Damm-, Brücken= und Pflaster-
Geldern, welche hier und da Gemeinden oder einzelne Personen, vermöge Landes-
herrlicher Verleihung, zu erheben und zu beziehen haben, zukommt.
Weimar den 19. Dezember 1829.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.