J.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Da die in dem Großherzogthume uͤber das Ausleihen vormundschaftlicher
Gelder bestehenden gesetzlichen Vorschriften als unzulaͤnglich erkannt worden sind,
so ertheilen Wir hieruͤber, mit Beyrath und Zustimmung Unsers getreuen Land-
tages, fuͤr den ganzen Umfang des Großherzogthumes folgende Verordnung:
g. 1.
So oft Gelder, welche zu einem der vormundschaftlichen Verwaltung unter-
worfenen Vermögen gehören, auszuleihen sind, haben die bestellten Vormünder
und Verwalter solcher Gelder allen Fleiß anzuwenden, daß dieselben gegen vier-,
wo moglich, fünf-prozentige Verzinsung und gesetzlich genügende Sicherstellung un-
verzüglich angelegt werden.
g. 2.
Bey dem Ausleihen der vormundvschaftlichen Gelder in Privat-Hände ist,
bey außerdem eintretender Selbsthaftung des Verleihers und, wo diese nicht
möglich ist, bey nachdrücklicher Ahndung, ja nach Befinden selbst bey Freyheits-
strafe und Dienstentsetzung, streng darauf zu sehen, daß dergleichen Gelder durch-
aus nicht auf Handscheine, Wechsel, Privat-Pfandverschreibungen, oder irgend
ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche gerichtliche Konsense oder Hypo-
thek-Verschreibungen hingegeben werden, worin ein völlig auêreichendes, d. h.
ein wenigstens dem doppelten Betrage des Darlehens im Werthe gleich kom-
mendes, in so weit noch freyes und wenigstens zu zwey Drittheilen in Feld-