Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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wenden.  Insbesondere  gelten  in  diesem  Fall  für  die  Dienste  die  #.  5.  6.  und  12.
des  gegenwärtigen  Gesetzes.  «

S.  70.  II.  Von  der  Aufhebung  der  lehenherrlichen  Rechte  sind  diejenigen
Lehen  gänzlich  ausgenommen,  welche  bei  Verkündigung  des  westphälischen  Dekrers
vom  Este  März  1809.  zum  Heimfall  oder  nur  noch  auf  vier  Augen  standen,  d.  h.
deren  damalige  Besitzer  entweder  gar  keinen,  oder  doch  nur  einen  einigen  lebenden  zur
Sukzession  berechtigten  Nachfolger  hatten.  Wenn  ein  solcher  esitzer  späterhin,
jedoch  vor  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts,  wenigstens  zwei  sukzessionsfähige
  Nachfolger  zugleich  gehabt  hat,  so  ist  damit  das  Lehn,  in  Bezug  auf
den  Verband  mit  dem  Lehnsherrn,  sofort  in  freies  Etgenchum  verwandelk.  Stand
aber  ein  solches  Lehn  auch  noch  zur  Zeit  der  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts
  auf  vier  Augen,  so  find  auf  dasselbe  lediglich  die  Besttmmungen  des  Allgem.
Landrechts  anzuwenden,  selbsi  wenn  auch  in  irgend  einem  spateren  Jeitpunkt  mehrere
Nachfolger  geboren  seyn  sollten.

K.  71.  III.  Bei  denjenigen  Lehen,  in  welchen  das  Recht  des  Lehenherrn
nicht  schon  durch  frühere  Gesetze  oder  Verträge  (wie  z.  B.  durch  Einführung  der
Lehenpferdegelder)  aufgehoben  war,  wohl  aber  durch  die  westphälischen  Gesetze  wirklich
  und  vollständig  aufgelbst  worden  ist  (vergl.  §.  70.),  gebührt  dem  vormaligen
Lehenherrn  eine  Eneschad#gung,  welche  in  einer  jährlichen  Abgabe  von  Einem  Prozent
des  Ertrages  besteht,  und  auf  dem  in  freies  Eigenthum  verwandelten  ehemaligen
Lehengute  hafter.

§.  72.  Behufs  der  Ermittelung  dieses  Allodifikationszinses  wird  der  Reinertrag
  des  Lehns,  und  zwar  nach  Maasßgabe  desjenigen  Zustandes,  in  welchem
solches  bei  dem  Heimfalle  an  den  Lehnsherrn  zurückzugeben  gewesen  wäre,  wenn
sich  die  Betheiligten  deshalb  in  Güte  nicht  vereinigen  konnen,  durch  Sachverständige
abgeschätze.  Bei  einer  solchen  Abschätzung  werden,  außer  den  Produkrions-,  Administrations
  und  Konservationskosien,  sowohl  die  öffentlichen  und  andern  Reallasien,
  als  auch  die  nach  §.  69.  dem  Lehnsherrn  vorbehaltenen  Leisiungen  in  Abzug
gebracht.  Dagegen  findet  ein  solcher  Abzug  wegen  der  Grundsteuer  nicht  Statt:
auch  können  wiche  Lasten  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,  zu  deren  Anerkennung
der  vormalige  Lehnsherr  nicht  verpflichret  war;  und  wegen  der  Lehnschulden  kann
überhaupr,  und  ohne  Unterschied,  ob  der  vormalige  Lehnteoe.  dieselben  übrigens
anzuerkennen  verpflichtet  war  oder  nicht,  kein  Abzug  gemacht  werden,  wenn  nichr
das  Lehengut  für  diese  Schulden  schon  vor  dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Lehenverhältnisses
  werhaftet  war.  "

H.«7»·3.DerAllodifikakionsziuswirdvondctnTage,wodaswcsipbdlische
Dekretvonthstchärz1809.Gesetzeskrafterhaltenhak,oder-voinTagedcr
fonstvollendckcnAllodifikakionan(6·70·)entrichtenFürdicsukunftisiderselbe,
halbjährig-ainlctgtenJuniusundamletztanczmnbekzuzahlcn.

§.  71.  Im  Fall  eines  Afterlehens  wird,  wenn  der  Oberlebenherr  das
Besitzrecht  des  Aftervasallen  anzuerkennen  verbunden  war,  der  gewöhnliche  Allodifikationszims
  unker  beiden  Lehenherren  dergestalt  getheilt,  daß  jeder  ein  haldes
Prozent  erhält.  .

·  g.  75.  In  den  Faͤllen  dagegen,  worin  der  Oberlehenherr  dieser  Anerkennung
  nicht  verbunden  war,  hat  der  Aftervasall  an  den  Oberlebenberrn  Ein
Pro-