Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

VII.  Die  hygienische  Prüfung  ist  eine  mündliche  und  wird  von  einem  Examinator
abgehalten.
In  diesem  Prüfungsabschnitt  ist  der  Kandidat
1.  über  zwei  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  der  Hygiene  (§.  14),
2.  über  die  Schutzpockenimpfung  einschließlich  der  Impftechnik  und  des  Impfgeschästes
  zu  prüfen.
§S.  14  Absatz  1.

Die  in  §.  6  Ziffer  2,  3,  §.  7,  §.  8  Ziffer  2,  §.  10  A  Ziffer  2,  3  und  §.  13  Ziffer  1
vorgeschriebenen  Aufgaben  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  hat
die  Kommission  Aufgabensammlungen,  welche  die  betreffenden  Prüfungsfächer  möglichst
  vollständig  umfassen,  anzulegen  und  jährlich  vor  dem  Beginn  der  Prüfungen
zu  revidiren.

S.  18.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  dem  Abschnitt  II,  sowie  in  jedem  Theile  der
übrigen  Abschnitte  wird  eine  besondere  Zensur  unter  ausschließlicher  Anwendung  der
Prädikate  sehr  gut  (1),  gut  (2),  genügend  (3),  ungenügend  (4)  und  schlecht  (5)  ertheilt.

Wenn  von  zwei  an  einer  Prüfung  betheiligten  Examinatoren  einer  die  Zensur
„ungenügend“  oder  „schlecht“  ertheilt,  so  entscheidet  seine  Stimme.

8.  24.
Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  206  Mark.
Davon  sind  zu  berechnen:

für  den  Prüfungsabschnitt  I  20  Mark,

und  zwar  für  Theil  1  .6  Mark,
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für  den  Prüfungsabschnitt  11  12
für  den  Prüfungsabschnitt  III.  16
und  zwar  für  Theil  1.  ..  1()Mark,
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für  den  Prüfungsabschnitt  70  ...·.......57
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