Metadata : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

20  Feststellungsprozeß.

2.  Da  der  römische  cognitor  und  procurator  Rechtsnachfolger
  wurde,  so  führte  er  den  Prozeß  als  Prozeßpartei;  er  wurde
dominus  litis  und  der  Beteiligte  kam  erst  nach  Schluß  des  Pro—
zesses  zur  Bedeutung.  Daher  blieb  der  cognitor  und  procurator
auch,  wenn  der  Beteiligte  starb.

3.  Der  procurator  des  Klägers  mußte  cautio  de  rato
leisten  (d.  h.  daß  der  Kläger  die  Prozeßführung  anerkenne);  beim
cognitor  war  dies  nicht  nötig,  da  er  feierlich  bestellt  wurde;  später
fiel  dies  auch  beim  procurator  weg,  wenn  seine  Vollmacht  sicher  war.

4.  Dagegen  mußte  für  den  procurator  wie  für  den
cognitor  des  Beklagten  cautio  indicatum  solvi  geleistet
werden;  sonst  hätte  man  eine  völlig  zahlungsunfähige  Person  aufstellen
  und  sich  von  der  Verurteilung  befreien  können  —  nemo  sine
satisdatione  idon  eus  defensor  intellegitur.

III.  Im  kanonischen  Prozeß  wurde  der  procurator  zum
wahren  Vertreter;  auch  sollte  durch  den  Tod  des  Mandanten  die
Vertretung  aufhören  (Cl.  4  de  procur.  1,  10);  jedoch  wurde  dies
umgangen  durch  die  clausula  heredum  (IJüngst.  Reichsabsch.
§  99).  Die  Kautionen  fielen  für  die  Regel  weg.

J0)  Gegenwärtiges  Recht.
a)  Allgemeines  —  g  23.

I.  Nach  der  Z.P.O.  ist  der  procurator  wirklicher  Stellvertreter;
  er  ist  es  auch  für  die  Erben  ohne  besondere  Vollmachtsklausel,
  §  86  Z.  P.  O.  Die  Stellvertretung  gilt  nach  §  164  B.  G.  B.
auf  Grund  der  dem  Stellvertreter  zustehenden  Rechtsmacht,  und
zwar

1.  kraft  Gesetzes,  §§  1630,  1635,  1686,  1793,  1915  B.G.  B.;
vgl.  §§  51,  56,  57,  241,  246,  274  Z.  7  Z.P.O.;  Vertreter  von
Landesherren,  §  2  Pr.  A.G.  z.  Z.P.O.

2.  kraft  Vollmacht,  §  167  B.  G.  B.

Ueber  Vertreter  ad  hoc  §  57  Z.P.O.,  Geschäftsführer  §§  89,
56  Z.  P.O.,  Organe  juristischer  Personen  oben  S.  16.  Prozeß  ohne
Vollmacht  für  die  Partei  anfechtbar,  §  579  Z.  4  und  §  586  Z.P.O.,
Kostenpflicht  und  Schadenersatzpflicht  des  Vertreters,  §  89  Z.P.O.

II.  1.  Der  Prozeß  am  Landgericht  und  allen  Gerichten