20 Feststellungsprozeß.
2. Da der römische cognitor und procurator Rechtsnachfolger
wurde, so führte er den Prozeß als Prozeßpartei; er wurde
dominus litis und der Beteiligte kam erst nach Schluß des Pro—
zesses zur Bedeutung. Daher blieb der cognitor und procurator
auch, wenn der Beteiligte starb.
3. Der procurator des Klägers mußte cautio de rato
leisten (d. h. daß der Kläger die Prozeßführung anerkenne); beim
cognitor war dies nicht nötig, da er feierlich bestellt wurde; später
fiel dies auch beim procurator weg, wenn seine Vollmacht sicher war.
4. Dagegen mußte für den procurator wie für den
cognitor des Beklagten cautio indicatum solvi geleistet
werden; sonst hätte man eine völlig zahlungsunfähige Person aufstellen
und sich von der Verurteilung befreien können — nemo sine
satisdatione idon eus defensor intellegitur.
III. Im kanonischen Prozeß wurde der procurator zum
wahren Vertreter; auch sollte durch den Tod des Mandanten die
Vertretung aufhören (Cl. 4 de procur. 1, 10); jedoch wurde dies
umgangen durch die clausula heredum (IJüngst. Reichsabsch.
§ 99). Die Kautionen fielen für die Regel weg.
J0) Gegenwärtiges Recht.
a) Allgemeines — g 23.
I. Nach der Z.P.O. ist der procurator wirklicher Stellvertreter;
er ist es auch für die Erben ohne besondere Vollmachtsklausel,
§ 86 Z. P. O. Die Stellvertretung gilt nach § 164 B. G. B.
auf Grund der dem Stellvertreter zustehenden Rechtsmacht, und
zwar
1. kraft Gesetzes, §§ 1630, 1635, 1686, 1793, 1915 B.G. B.;
vgl. §§ 51, 56, 57, 241, 246, 274 Z. 7 Z.P.O.; Vertreter von
Landesherren, § 2 Pr. A.G. z. Z.P.O.
2. kraft Vollmacht, § 167 B. G. B.
Ueber Vertreter ad hoc § 57 Z.P.O., Geschäftsführer §§ 89,
56 Z. P.O., Organe juristischer Personen oben S. 16. Prozeß ohne
Vollmacht für die Partei anfechtbar, § 579 Z. 4 und § 586 Z.P.O.,
Kostenpflicht und Schadenersatzpflicht des Vertreters, § 89 Z.P.O.
II. 1. Der Prozeß am Landgericht und allen Gerichten