Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

89 
Plombirung oder Versiegelung der Kollis ist nur dann noͤthig, wenn 
nicht die Waare selbst, wie für die besonderen Fälle 9. 1 und 10 a 3 vorge- 
schrieben, mit einer, derselben angefügten, Bezeichnung durch Verbleyung, Besie- 
gelung oder Stempelung versehen worden ist. Sowohl die Plombirung oder Ver- 
siegelung der Kollis, als die Ursprungsbezeichnung der Waare selbst, muß von den 
betreffenden Behörden bewirkt werden. 
4. 
Certifikate, welche in Ansehung vorstehender Bestimmungen mangel- 
baft befunden werden, sollen den gedachten Nachlaß an den Eingangsabgaben 
nicht bewirken. 
Dasselbe findet State, wenn dieselben 
a. Rasuren oder mittelst Ausstreichens, Ueberschreibens oder auf sonstige 
Weise vorgenommene Veränderungen enthalten; 
b. nicht sofort bey derjenigen Eingangs-Rezeptur, welche darin angegeben 
ist, produzirt und 
C bey der, nach Ankunft am Bestimmungsorte, Behufs sofortiger Ver- 
steuerung der gesammten Sendung, vorgenommenen Revision der Waaren 
mit diesen nicht übereinstimmend befunden sind. 
Im Falle der Defraudation bleibt überdieß die gesebliche Bestrafung vorbe- 
balten. 
5. 
Jede Regierung wird die Rezepturen bestimmen, über welche der Eingang 
der begünstigten Waaren, Falls ihnen der Nachlaß zu Theil werden soll, geschehen 
muß und es findet der Nachlaß nur bey Einführungen über diese Eingangs- 
pmkte statt. 
Auf die Versendungen, welche durch die Post bewerkstelligt werden, findet 
indeß diese Beschränkung und daher auch die unter 4 b gegebene Vorschrift keine 
Anwendung. 
6. 
Die Kollis, in denen die Waaren versandt werden sollen, müssen, insofern 
die Waare nicht mit Stempeln versehen ist, von der Steuer = oder Zollbehörde 
an dem Absendungsorte plombirt oder versiegelt werden und der Nachlaß tritt 
nur für solche Waaren ein, die in ihrer ursprünglichen Verpackung eingeführt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.