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Plombirung oder Versiegelung der Kollis ist nur dann noͤthig, wenn
nicht die Waare selbst, wie für die besonderen Fälle 9. 1 und 10 a 3 vorge-
schrieben, mit einer, derselben angefügten, Bezeichnung durch Verbleyung, Besie-
gelung oder Stempelung versehen worden ist. Sowohl die Plombirung oder Ver-
siegelung der Kollis, als die Ursprungsbezeichnung der Waare selbst, muß von den
betreffenden Behörden bewirkt werden.
4.
Certifikate, welche in Ansehung vorstehender Bestimmungen mangel-
baft befunden werden, sollen den gedachten Nachlaß an den Eingangsabgaben
nicht bewirken.
Dasselbe findet State, wenn dieselben
a. Rasuren oder mittelst Ausstreichens, Ueberschreibens oder auf sonstige
Weise vorgenommene Veränderungen enthalten;
b. nicht sofort bey derjenigen Eingangs-Rezeptur, welche darin angegeben
ist, produzirt und
C bey der, nach Ankunft am Bestimmungsorte, Behufs sofortiger Ver-
steuerung der gesammten Sendung, vorgenommenen Revision der Waaren
mit diesen nicht übereinstimmend befunden sind.
Im Falle der Defraudation bleibt überdieß die gesebliche Bestrafung vorbe-
balten.
5.
Jede Regierung wird die Rezepturen bestimmen, über welche der Eingang
der begünstigten Waaren, Falls ihnen der Nachlaß zu Theil werden soll, geschehen
muß und es findet der Nachlaß nur bey Einführungen über diese Eingangs-
pmkte statt.
Auf die Versendungen, welche durch die Post bewerkstelligt werden, findet
indeß diese Beschränkung und daher auch die unter 4 b gegebene Vorschrift keine
Anwendung.
6.
Die Kollis, in denen die Waaren versandt werden sollen, müssen, insofern
die Waare nicht mit Stempeln versehen ist, von der Steuer = oder Zollbehörde
an dem Absendungsorte plombirt oder versiegelt werden und der Nachlaß tritt
nur für solche Waaren ein, die in ihrer ursprünglichen Verpackung eingeführt
werden.