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wobey Koͤniglich Hannoverischer Seits noch folgende Modifikationen der vor-
besagten Kontrole- Maßregeln besonders bedungen worden sind:
a. (ad §. 1) wenn ein Fabrikant an verschiedenen Orten Fabrik-Etablisse-
ments besitzt: so soll beny Waarenversendungen aus denjenigen, welchen
derselbe nicht unmittelbar selbst vorsteht, die Ausstellung der ursprungs-
Certifikate nicht von ihm, sondern von dem Fabrik-Vorsteher und die
Beglaubigung von der dortigen Ortsobrigkeit oder sonstigen Beglau-
bigungsbehörde vorgenommen werden.
(ad §. 2) die Frist für die Gültigkeit der uUrsprungs-Certifikate ist
in keinem Falle über die Dauer von 3 Monathen auszudehnen und wenn
etwa in einzelnen Fällen die Versendung an den Bestimmungsort inner-
halb jener Frist nicht hat bewerkstelligt werden können: so ist dem Fa-
brikanten zur Pflicht zu machen, bey der Beglaubigungsbehörde um
Verlängerung der Frist nachzusuchen.
(ad §. 8 und 10) die Verpackung bevorzugter und nicht bevorzugter
Waaren, welche die Kontrole zu sehr erschwert und leicht einen sehr
großen Aufenthalt bey der Revision veranlassen dürfte, soll in keinem
Falle eintreten und also die (im S. 10 angegebene) Ausnahme von der
(im §. 8 festgesetzten) Regel nicht gestattet werden.
II. Mit dem Kurfürstenthum Hessen in gleicher Maße für
1) Wollen-Manufaktur-Waaren, Tuch, Etamin, Serge, Flanell 2c. 150 Zntr.
2) Wollene Strumpf-Manufaktur-Waaren
2222 100
3) Wollen 2 Garn . O o O o O O 4 50
4) Baumwollen-Gernn 50 =
5) Kattun . — 222 2222 222 50 -
6) Barchent, Zwillich -- 75 r-
7) Beuteltuch — 2222 22 2 2 2 22 222 15 *
8) Bleyweiß und Farben 2 22 222 2 2 22 2 200 =
9) Porzellan und Fayence... 125 =
10) Larven und Puppenkoͤpfe.. .. ...... 0 -
11) Ruhlaer Pfeifenköpfe . .
und
deren Importation dort in den Grenz-Zollstätten Rasdorf , Rtchelsdorf
Netra zulaͤssig ist.
III. mit dem Großherzogthum Oldenburg gleichermaßen fuͤr
1) Wollen-Tuch-Manufaktur-Waaren, als: Tuch, Merinos, Eta-
min, Damis, Kammelot, Sege 1350 Znorr.