Full text : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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Stück  14.  Ausgegeben  Schlawe,  den  6.  Februar  1914.

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Kmtliche  Verordhungen  und  Bekanptmachungen.

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I.  Hllgemeines.

Nr.  102)  Die  Zesitzer  von  solchen  Baumpflanzungen,  in  deren  Nähe  Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  verlaufen,
werden  unter  Dinweis  des  8  4  des  Telegraphenwegegesetzes  vom  18.  Dezember  1899  und  Hunkt  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesem  Gesetze  von  26.  Januar  1000  aufgefordert,  die  erforderlichen  Ausästungen  bis  spätestens  zum  15.  April
d.  Is.  ausführen  zu  lassen.  Ausästungen,  welche  bis  dahin  nicht  oder  nicht  genügend  vorgenommen  sind,  werden  durch
das  Oersonal  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  mit  den  Besitzern  besondere  Dereinbarungen
getroffen  worden  sind.

Die  Ausästungen  sind  unter  Berücksichtigung  des  Uachwuchses  der  Bäume  in  dem  Waße  zu  bewirken,  daß  die
Baumpflanzungen  mindestens  60  cm  nach  allen  Richtungen  von  den  TLeitungen  entfernt  bleiben.

Schlawe,  den  4.  Februar  1914.  Der  Landrat.  J.  A.,  von  Baumbach,  Regierungsassessor.

Nr.  103)  Zum  Zwecke  der  Fortführung  des  Verzeichnisses  sämtlicher  im  hiefigen  Kreise  sich  außfhaltender
  Ausländer,  insbesondere  auch  der  ausländischen  Saisonarbeiter,  suche  ich  die
die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher,  mir  sofort  von  dem  Eintreffen  und  Abzuge  eines
jeden  Ausländers  durch  die  Hand  der  Herren  Amtsvorsteher  bezw.  Polizeiverwaltungen

  unter  Angabe  des  Namens,  Standes,  Geburtsortes  und  Geburtsdatums  der  Neligion  und

der  Staatsangehörigkeit  des  Ausländers  Mitteilung  zu  machen.  (Formulare  hierfür  find  in  dem
Buchdruckereiverlage  Moldenhauer  in  Schlawe  erhältlich.)

Im  einzelnen  bemerke  ich,  daß  eine  Beschäftigung  ausländischer  Arbeiter  ohne  Legitimationskarte
  und  die  Mitführung  von  Kindern,  welche  dem  schulpflichtigen  Alter  noch  nicht  entwachsen
find,  durch  ausländische  Arbeiter  unzulässig  ist.  Die  Beschäftigung  ausländisch-polnischer  Arbeiter
ist  nur  im  landwirtschaftlichen  Betriebe  (mit  Ausschluß  jedoch  des  Gefsindedienstes)  gestattet.

Um  die  ordnungsmäßige  Einreichung  der  vorgeschriebenen  An=  und  Abmeldungen  sicher  zu  stellen,  sind  die  nachfolgend
  abgedruckten  Meldevorschriften  von  den  Ortspolizeibehörden  genau  zu  überwachen,  Derstöße  dagegen  aber  durch
Dolizeistrafen  zu  ahnden.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1842  über  die  Aufnahme  anziehender  Hersonen).

8  8.

.  Wer  an  einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen  will,  muß  sich  bei  der  Polizei-Obrigkeit  dieses  Ortes  melden  und
über  seine  persönlichen  Verhältnisse  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der  88  1—6  die  erforderliche  Auskunft  geben.  Ueber
die  erfolote  AMleldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  erteillen.

80.

Ein  jeder,  welcher  einem  Meuanziehenden  Wohnung  oder  Unterkommen  gewährt,  ist  verpflichtet,  bei  Dermeidung
einer  Dolizeistrafe  darauf  zu  halten,  daß  die  Meldung  (8  8)  geschieht.

Guständig  und  verpflichtet  zur  Annahme  der  Meldung  ist  der  Gemeinde=  bezw.  Gutsvorsteher,  in  Städten  die
Dolizeiverwaltung.

Gleichzeitig  mache  im  auf  meine  allgemeine  Derfügung  vom  2.  Februar  1010  —  II  J.  Nr.  1039  —  aufmerksam,
deren  strengste  Zefolgung  ich  den  Dolizeiverwaltungen  und  Amtsvorstehern  des  Kreises  zur  besonderen  Oflicht  mache.

Schlawe,  den  4.  Februar  1914.  Der  Landrat.  J.  A.  von  Baumbach,  Regierungsassessor.