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Stück 14. Ausgegeben Schlawe, den 6. Februar 1914.
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chweinndsiebzigster
Kmtliche Verordhungen und Bekanptmachungen.
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I. Hllgemeines.
Nr. 102) Die Zesitzer von solchen Baumpflanzungen, in deren Nähe Reichs-Telegraphen= und Fernsprechanlagen verlaufen,
werden unter Dinweis des 8 4 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 und Hunkt 1 der Ausführungsbestimmungen
zu diesem Gesetze von 26. Januar 1000 aufgefordert, die erforderlichen Ausästungen bis spätestens zum 15. April
d. Is. ausführen zu lassen. Ausästungen, welche bis dahin nicht oder nicht genügend vorgenommen sind, werden durch
das Oersonal der Reichs-Telegraphenverwaltung ausgeführt werden, sofern nicht mit den Besitzern besondere Dereinbarungen
getroffen worden sind.
Die Ausästungen sind unter Berücksichtigung des Uachwuchses der Bäume in dem Waße zu bewirken, daß die
Baumpflanzungen mindestens 60 cm nach allen Richtungen von den TLeitungen entfernt bleiben.
Schlawe, den 4. Februar 1914. Der Landrat. J. A., von Baumbach, Regierungsassessor.
Nr. 103) Zum Zwecke der Fortführung des Verzeichnisses sämtlicher im hiefigen Kreise sich außfhaltender
Ausländer, insbesondere auch der ausländischen Saisonarbeiter, suche ich die
die Herren Guts= und Gemeindevorsteher, mir sofort von dem Eintreffen und Abzuge eines
jeden Ausländers durch die Hand der Herren Amtsvorsteher bezw. Polizeiverwaltungen
unter Angabe des Namens, Standes, Geburtsortes und Geburtsdatums der Neligion und
der Staatsangehörigkeit des Ausländers Mitteilung zu machen. (Formulare hierfür find in dem
Buchdruckereiverlage Moldenhauer in Schlawe erhältlich.)
Im einzelnen bemerke ich, daß eine Beschäftigung ausländischer Arbeiter ohne Legitimationskarte
und die Mitführung von Kindern, welche dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsen
find, durch ausländische Arbeiter unzulässig ist. Die Beschäftigung ausländisch-polnischer Arbeiter
ist nur im landwirtschaftlichen Betriebe (mit Ausschluß jedoch des Gefsindedienstes) gestattet.
Um die ordnungsmäßige Einreichung der vorgeschriebenen An= und Abmeldungen sicher zu stellen, sind die nachfolgend
abgedruckten Meldevorschriften von den Ortspolizeibehörden genau zu überwachen, Derstöße dagegen aber durch
Dolizeistrafen zu ahnden. (Gesetz vom 21. Dezember 1842 über die Aufnahme anziehender Hersonen).
8 8.
. Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich bei der Polizei-Obrigkeit dieses Ortes melden und
über seine persönlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der 88 1—6 die erforderliche Auskunft geben. Ueber
die erfolote AMleldung ist eine Bescheinigung zu erteillen.
80.
Ein jeder, welcher einem Meuanziehenden Wohnung oder Unterkommen gewährt, ist verpflichtet, bei Dermeidung
einer Dolizeistrafe darauf zu halten, daß die Meldung (8 8) geschieht.
Guständig und verpflichtet zur Annahme der Meldung ist der Gemeinde= bezw. Gutsvorsteher, in Städten die
Dolizeiverwaltung.
Gleichzeitig mache im auf meine allgemeine Derfügung vom 2. Februar 1010 — II J. Nr. 1039 — aufmerksam,
deren strengste Zefolgung ich den Dolizeiverwaltungen und Amtsvorstehern des Kreises zur besonderen Oflicht mache.
Schlawe, den 4. Februar 1914. Der Landrat. J. A. von Baumbach, Regierungsassessor.