78 Kirchenbaulast nach Ablssung des Zehents.
Wenn es daher im Art. 34 des Grundlastenablösungsgesetzes
heißt: die Rechte derjenigen, zu deren Gunsten dauernde
Lasten den Grundrenten auferlegt sind, gehen auf die
Ablösungskapitalien über, — so kann damit nicht die dingliche
Natur dieser Rechte gemeint sein, sondern es ist damit
verordnet, daß, wie der Lastenberechtigte vorher seine
Befriedigung von dem Grundrentenbesitzer aus der Grundrente
anzusprechen hatte, er sie jetzt von dem Gläubizer
des Ablösungskapitals aus diesem anzusprechen habe. Will
man sagen, es hafte das Ablösungskapital, so ist
dieses doch, sobald es vom Grundrentenbesitzer in eines
Anderen Hände gelangte, in dieses Anderen Händen nicht
mehr Ablösungskopital. Es muß also, wenn die, sei
es daar oder in Schulobriefen bezahlte Summe als Ablösungskapital
haften soll, diese Summe, und mit ihr
die Haftung, als der Person des vormaligen Grundrentenbesitzers
inhárirend gedacht sein. Es haftet
dieser, und nur er, für vie der Grundrente auferlegt gr.
wesene dauernde Last als Empfänger der Ablösungesumme
und mit dieser, d. i. auf deren Betrag. In diesem
Sinne ist die Ablösungssumme Surrogat der Grundrente,
und in diesem Sinne haftet jenes Surrogat für die Rechte
des Lastenberechtig#en.
Weil mun aber das biesem gegen den jeweiligen Grundrentenbesitzer
an der Grumrente zugestandene, sie für alle
Fälle sichernde dingliche Recht mit der Ablösung der Grundrente
weggesallen, giet ihm Abs. 2 des Art. 34 a. a. O.
ein Recht, besondere Socherheitsleistunf zu verlangen, un
gerade daraus erhellt, daß Abs. 1 Satz 2 weit entfernt
war, das Ablösungskapital als volles Surrogat der Grundrente
gelten zu lassen, so daß auch das an der Grundreme
bestandene dingliche Recht auf das Ablösungskapitol überging
und daß, wer immer später in den Besitz des Ablösungskapitales
käme, als solcher Besitzer für die der
Grundrente auferlegt gewesene dauernde Last hafte. Denn
außerdem hätte wohl das Gesetz nicht blos verordnet, die
Berechtigten können zu ihrer Sicherheit gerichtliche
Hinterlegung verlangen, sondern vielmehr, die Anlsangssumme
und Ablösungsschuldbriefe müssen gerichtlich hinterlegt
werden, indem, wenn der Gesetzgeber an dem zwischen
dem Lastenberechtigten und dem Grundrentenbesitzer bestandenen
Rechtsverhältnisse gar nichts ändern wollte, als das
Objekt der Berechtigung, er für den ungestörten Fortbestand
der Dinglichkeit derselben sorgen mußte, solcher For#t-