Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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oder befördern, sohin die Zollgefälle des genannten Vereines beeintrachtigen, 
mindestens um den doppelten Bettag des dadurch gesuchten Vortheiles, in so 
fern aber die Großherzoglichen Gesetze die Defraudation des Impostes mit härte- 
ren Strafen ahnden, nach solchen bestraft werden. Dabey soll jener Vortheil 
mindestens dem Betrage derjenigen Abgabe gleich geachtet werden, womit die 
Waare im Bayerisch-Württemberg'schen Zollvereine belegt ist; bey dem Satze 
soll derjenige Preis, zu welchem in den Niederlagen oder Faktoreyen der näch- 
sten Königlich Bayerischen Saline das Salz zum inländischen Verbrauche an 
Bayerische Unterthanen verkauft wird, als Maßstab der Abgabe angesehen werden. 
  
Artikel 8. 
Die Geldstrafen und konfiszirten Gegenstände, welche in Folge der Unter- 
suchung und Aburtheilung eines gegen die Gesetze des anderen Staates begange- 
nen Frevels sich ergeben, fallen dem Aerar desjenigen Staates anheim, wo die 
Aburtheilung erfolgt, nach Abzug der Antheile, welche nach den Gesetzen dem 
Aufbringer — (Angeber, Denunzianten) oder einem dritten Berechtigten zukom- 
men, und nach Abzug desjenigen Betrages, um welchen die Gefälle des anderen 
Staates verkurzt worden, und welcher demselben nach vorgängiger Berichtigung 
des Aufbringantheiles zurück zu vergüten ist, in so weit der Erlös aus den 
konfiszirten Waaren und die Zahlungsmittel des Bestraften hierzu hinreichen. 
Diese Rückvergütung, so wie die Erstattung der erweislichen Auslagen kann 
unmittelbar von der aburtheilenden Behörde an die perzipirende Behörde des 
anderen Staates erfolgen. 
Artikel 9. 
Wenn die untersuchung und Bestrafung eines Frevels gegen die Gesetze des 
eigenen oder eines anderen der kontrahirenden Staaten durch die Anzeige von 
Beamteten oder Bediensteten des anderen Staates veranlaßt wird: so ist der ge- 
setzliche Aufbringerantheil auch denselben zu verabfolgen. 
Artikel 10. 
Die urtheile der kompetenten Behörden in Defraudations-Fällen, in so 
weit es die Aufbringerantheile, Aerarial -Entschddigung und Gefällsentgänge, so 
wie die Untersuchungskosten betrifft, sind gegenscitig vollziehen zu lassen. 
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