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Diese Wahl ist von uns genehmigt und der genannte Advokat Wachter am
10. vorigen Monathes durch das hierzu beauftragte Justiz-Amt Weida verpflich-
tet und eingeführt worden.
Weimar am 24. Juny 1831.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
— c
von Müller.
IV. Durch das Publikandum vom 2. Dezember 1830 wurden die uns un-
tergebenen Justiz-Behörden bereits angewiesen, die in Fällen, wo von der Die-
nerschaft Anzeigen über vorgefallene Verbrechen und Vergehen gemacht worden,
bisher hie und da dafür in Ansatz gebrachte besondere Anzeigegebühr serner-
bin nicht zu liquidiren.
Neuerlich haben wir nun aber wahrzunehmen gehabt, daß verschiedene Un-
terbehörden, nahmentlich in Stuprations= und Ehebruchs-Untersuchungssachen,
für den Diener, außer den verdienten tarmäßigen Gebühren, noch ein besonderes
Präzipuum von 16 gr. oder sogar 1 thlr., wenn auch schon nicht als „Anzeige-
gebühr“, in die Kostenrechnung mit aufzunehmen pflegen, welches eben so wenig,
wie die bereits verbotene Anzeigegebühr durch die bestehenden Sportel-Taren ge-
rechtfertigt wird.
Wir finden uns hierdurch bewogen, gleichmäßig jeden Ansatz dieser Art
biermit gemessenst zu untersagen.
Weimar am 11. July 1831.
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Müller.
V. Die von dem hochbejahrten Rathe Unteutsch zu Weida niedergelegte Ver-
waltung des Herrlich Schweitzerschen Gerichts zu Clodra ist dem hierzu von
Seiten der Gerichtêherrschaft präsentirten Großherzoglichen Advokaten Gottlieb
Maul zu Weida übertragen und letzterer durch das beauftragte Justiz -Amt
daselbst am 14. vorigen Monathes gehörig verpflichtet und eingeführt worden.
Weimar am 14. July 1831.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Miüller.