Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Artikel 9. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach 
erkldren Sich fortwährend bereit, in Gemaßheit der mittelst Separat-Protokol- 
les d. d. Berlin den 10. Februar 1831 ertheilten Zusicherung die, im Amte 
Allstedt belegene Ortschaft Kalbsrieth gegen ein vollständiges Aequivalent 
an Preußen abzutreten. So lange bis zwischen den beyden kontrahirenden Re- 
gierungen über diesen Austausch eine definitive Vereinbarung getroffen seyn wird, 
überläßt Sachsen-Weimar die durch genannte Ortschaft und deren Flur aus dem 
Preußischen Gebiethe in das Preußische Gebieth führende Landstraße unter fol- 
genden Bestimmungen an die Krone Preußen: 
I. Die ebengedachte, durch Kalbsrieth und dessen Flur führende Land- 
und Poststraße wird mit der, aus dem angrenzenden Preußischen Gebiethe nach 
Kalbsrieth führenden Preußischen Chaussee als ein wesentlicher Theil und 
als Fortsetzung derselben verbunden, und zu diesem Ende von der Königlich 
Preußischen Regierung auf deren eigene Kosten chaussirt, auch mit den dazu ge- 
hörigen Brücken in Bau und Besserung erhalten. 
II. Es steht Preußen frey, auf dieser Straße ein Wege= und Brücken- 
geld nach den Säten des, auf die Einwohner von Kolbsrieth hinsichtlich der 
Befreyungen ebenfalls anzuwendenden Preußischen Tarifs zu erheben; jedoch soll 
a) von Pferden und Maurlthieren, welche den Hofhaltungen des Königli- 
chen und des Großherzoglichen Hauses, ingleichen den beyderseitigen landeöherr- 
lichen Gestuten augehöoren, 
b) von öffentlichen Beamteten ohne Unterschied, ob es Militär-, Civil= oder 
kirchliche Beamtete sind, wenn sie sich durch Freykarten ihrer vorgesetzten Behör- 
den legitimiren, ingleichen von ÖOffiziers zu Pferde und in Dienst-Uniform, 
J) von Transporten, welche unmittelbar für Rechnung des Hofes oder der 
Regierung der kontrahirenden Theile geschehen, 
das Chaussee-Geld auf der betreffenden Straße nicht erhoben werden. 
III. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den freyen Verkehr 
aller, auf jenen Straßen durchgehenden Personen und Waaren weder durch A#b- 
gaben noch sonst auf irgend eine Weise zu erschweren. Dagegen macht die Ko- 
niglich Preußische Regierung sich anheischig:
	        
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